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Yachtregistrierungen EINFÜHRUNG (Go to: Sail & Cruise Shippingline Inc in Hansenkg.de)
Als weiterer wichtiger Vorteil
der S
& C Inc. ist hervorzuheben,
dass
Kunden in deutscher Sprache betreut werden. Dank der Zusammenarbeit mit einer
renommierten Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland ist zudem gewährleistet, dass
sämtliche Dienstleistungen vor Ort in Deutschland über einen dortigen Anwalt
abgewickelt werden können. Damit dürfte die S & C Inc. konkurrenzlos sein.
In
diesem Sinne errichtet sie eine "maßgeschneiderte" Reederei und übernimmt
auf Wunsch des Kunden sowohl treuhänderisch dessen Anteile als auch die
Stellung als Verwaltungsrat. Selbstverständlich steht es dem Kunden frei,
selbst oder durch eine Person seines Vertrauens diese Aufgaben wahrzunehmen. Nur
der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die
Errichtung und Geschäftsführung
einer luxemburgischen Gesellschaft aus deutscher Sicht rechtlich und steuerlich
zulässig ist. Verwaltung und Buchhaltung
der Reedereigesellschaft (Bereederung) Eintragungen VON Yachten (ALS Handelsschiffe) IN DAS SCHIFF-FAHRTSREGISTER VON Luxemburg Die Vorteile im Überblick Befreiung von der Umsatzsteuer
(EU-weit) Die Eintragung von Yachten Hintergrund Angesichts einer steigenden Nachfrage erließ das Großherzogtum Luxemburg im Jahr 1990 ein Schiff-Fahrtsgesetz, den so genannten Luxemburg Maritime Act, das unter anderem die Voraussetzung zur Errichtung und Behandlung eines SCHIFF-FAHRTSREGISTER regelt, das sich recht schnell als Zweitregister für belgische Reedereien entwickelte, da es eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen bot. Mit dem Gesetz vom 17. Juni 2004 wurde es noch einmal gründlich überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Reedereien mit Sitz in Luxemburg in Verbindung mit der Eintragung von Yachten. Diese als "Schiff-Fahrtsgesetz von 2004" bezeichnete Vorschrift bildet zusammen mit der Maritime Act die Grundlage der Eintragung einer Yacht (Jacht) in das luxemburgische Schifffahrtsregister und deren Voraussetzungen. Andere Aspekte, insbesondere die Frage der Befreiung von der Mehrwertsteuer, ergeben sich aus zusätzlichen Gesetzen, EU-Richtlinien, Doppelbesteuerungs-Abkommen sowie internationalen Vereinbarungen. Voraussetzungen Errichtung und Betrieb einer Reederei in Luxemburg Um den gewerblichen Charakter des Betriebs für die Eigenschaft der Yacht (Jacht) als Handelsschiff zu dokumentieren, ist die Errichtung einer Reederei erforderlich. Für Zwecke dieser Darstellung bleiben Ausnahmevorschriften (z.B. die Eintragung für ausländische Reedereien) unberücksichtigt. Der Geschäftszweck der Reederei muss den An- und Verkauf, das Chartern oder Verchartern, den Betrieb von Seeschiffen und die gesamte Bereederung beinhalten. Als Gesellschaftsform wird üblicherweise eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, die so genannte "Society Anonyme" gewählt. Hierzu bedarf es der notariellen (in Luxemburg) Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, des Nachweises des Stammkapitals in Höhe von LUF 1.250.000 (mindestens 25 % sind einzuzahlen) und der Bestellung von drei Geschäftsführungsmitgliedern, die nicht die Staatsangehörigkeit von Luxemburg besitzen müssen. Auch kann das Grundkapital in allen frei konvertierbaren Währungen, einschl. des ECU, ausgewiesen werden. Neben den formalen Anforderungen ist es entscheidend, dass die Reederei vom Verkehrsministerium als solche anerkannt ist. Dazu muss die Geschäftsführung federführend von einer Person ausgeübt werden, die ihrerseits über nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen in der Führung eines Schifffahrtsunternehmens verfügt und im Besitz der entsprechenden Zulassung des Ministeriums ist. erst nachdem diese Voraussetzungen sowohl bei der Reederei selbst als auch bei ihrem Geschäftsführer erfüllt sind, ist sie in der Lage, ihre Schiffe in das Schifffahrtsregister eintragen zu lassen. Eintragungen im Schiffsregister (allgemeine Grundsätze) In Betracht kommende Schiffe Sämtliche Seeschiffe mit einer Tonnage von mindestens 25 BRT im Alter von nicht mehr als 15 Jahren, die im Rahmen der Passagier- oder Frachtschifffahrt, der Fischerei oder sonstiger Schifffahrtsaktivitäten tätig sind, kommen in Betracht. Ausnahmen es gibt gewisse Ausnahmevorschriften für Passagierschiffe und für Fahrzeuge, die das im Gesetz festgelegte Alter übersteigen. eintragungsfähige natürliche und juristische Personen Obwohl es bei der Nationalität der Eigentümer von im Schiffsregister einzutragenden Fahrzeugen gewisse Erleichterungen für solche natürliche und juristische Personen gibt, die nicht in Luxemburg ansässig sind, muss im "Normalfall" bei Yachten eine in Luxemburg ansässige Reederei Eigentümerin sein. Zuständigkeit und Eintragungsformalitäten Für alle Schifffahrtsfragen ist das so genannte Kommissariat aux Affaire Maritime zuständig, das unter der Aufsicht des Verkehrsministeriums steht. Diese Behörde stellt die Registerzertifikate aus und überwacht die Sicherheit der ihr anvertrauten Schiffe. Schiffshypotheken und Registerpfandrechte Luxemburg hat die Brüsseler Konferenz von 1926 über Schiffspfandrechte ratifiziert, deren Eintragung gleichermaßen in die Zuständigkeit des Schiffsregisters fällt. Luxemburg ist ein Mitglied sowohl in der IMO (der International Marine Organisation) und der ILO (der International Labor Organisation). Klassifizierungsgesellschaften Zu den von Luxemburg akzeptierten Klassifizierungsgesellschaften gehören sämtliche namhaften Gesellschaften wie z.B. Det Norske Veritas
Classification, Vor der Eintragung eines Schiffes ist es erforderlich, dass eine dieser Gesellschaften das Schiff vermisst. Registrierung von Yachten Im Jahre 2004 wurde das Schifffahrtsregister auf die Registrierung von Yachten ausgeweitet. Grundsätzlich ist festzustellen, dass diese wie jedes andere Handelsschiff sowohl bezüglich der Eintragung, der Sozialgesetzgebung und der steuerlichen Handhabung zu behandeln sind. Bezüglich der technischen Voraussetzungen war es im Hinblick darauf, dass die IMO-Konvention nur begrenzt auf Yachten Anwendung findet, zur Klarstellung notwendig, zwei landeseigene Verordnungen zu erlassen. Diese unterscheiden folgendermaßen: Die Regeln, die auf Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Verdrängung von 25 bis 500 BRT Anwendung finden, die höchstens 12 Passagiere befördern und diejenigen für Schiffe von mehr als 24 m, die weniger als 500 BRT verdrängen und gleichermaßen nicht mehr als 12 Passagiere befördern. Beiden Verordnungen ist gemeinsam, dass sie die Installation der Maschine, den Feuerschutz, die elektrische Ausrüstung, die Navigation, das Rettungsmaterial, die Unterbringung der Mannschaften, die Verschmutzungverhütung und bei den größeren Schiffen die Stabilität, den erforderlichen Freibordabstand und bestimmte Fragen zu den Sicherheitsschotten regeln. Sofern sämtliche Auflagen erfüllt sind und das Schiff zur Eintragung angenommen wird, werden folgende Bestätigungen ausgestellt: Die Eintragungsurkunde: Diese ist mit sämtlichen anderen im Register von Luxemburg eingetragenen Schiffe identisch (somit besteht kein Unterschied zwischen Yachten und sonstigen Handelsschiffen) und ist jährlich zu erneuern; das Safe Manning Certificate und die Radiolizenz, - ferner das Load Line Certificate und das Tonnage Certificate. Seeleute an Bord von Luxemburgischen Schiffen Staatsangehörigkeit der Crew es gibt keinerlei Bedingungen oder Einschränkungen bezüglich der Staatsangehörigkeit der Besatzung mit Ausnahme des Kapitäns, der Bürger eines EU-Mitgliedlandes und Inhaber eines von den luxemburgischen Behörden anerkannten Patentes ist. Ausnahmen können unter bestimmten Bedingungen gewährt werden. Fachliche Qualifikation der Besatzung Sämtliche Patente, die innerhalb eines EU-Landes ausgestellt wurden, werden anerkannt. Fremde Patente werden jeweils vom Schifffahrtskommissariat überprüft und im Einzelfall anerkannt. Die jeweilige fachliche Qualifikation der Besatzung wird im übrigen bei der Beantragung des Seemannsbuches überprüft. Damit ist gewährleistet, dass die international üblichen Richtwerte der Handelsschifffahrt erfüllt werden. Zusammensetzung der Besatzung Mit der
Eintragungsbestätigung
in das Schiffsregister wird ein
so genanntes "Certificate of Safe Manning"
vom Schiffsregister ausgestellt. Bei der Beurteilung der Größe der
erforderlichen Crew berücksichtigt das Schiffsregister die Besonderheiten der
Yacht (Jacht), deren technische und nautische Ausrüstung und das Fahrtgebiet. Sozialgesetzgebung Die normale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag bei einer 40-Stunden-Woche. Der monatliche Mindestarbeitslohn beträgt zur Zeit 850 ECU. Die Reederei ist ermächtigt, die anteiligen Kosten für Unterbringung und Verpflegung abzuziehen. Sämtliche Seeleute müssen sich mindestens einmal jährlich einer medizinischen Untersuchung unterziehen; der Urlaub beträgt 3 Tage für jeden Monat der Beschäftigung, wobei es keine Regelungen über öffentliche Feiertage gibt. Darüber hinaus gibt es weitere Vorschriften, die auf Yachten keine Anwendung finden, da es sich um Forderungen der internationalen Seemannsgewerkschaften handelt. es ist allerdings dabei wichtig zu erwähnen, dass Seeleute, die auf luxemburgischen Schiffen fahren, der Sozialgesetzgebung von Luxemburg unterliegen, sofern sie aus einem Heimatland stammen, das eine entsprechende Vereinbarung mit Luxemburg getroffen hat. Hingewiesen wird insbesondere auf die EU-Richtlinie 1408/71. Sofern diese Vorschriften nicht Anwendung finden, ist die Reederei verpflichtet, der Schifffahrtskommission nachzuweisen, dass der jeweilige Seemann privat versichert ist. Steuerliche Behandlung der Reederei in Luxemburg Die Reederei als Kapitalgesellschaft unterliegt dem luxemburgischen Körperschaftsteuergesetz, was im Hinblick auf die Ausschüttung von Dividenden für die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung ist. Diese Behandlung beinhaltet auch, dass etwaige Gewinne mit einem Körperschaftsteuersatz von 32,32 % besteuert werden. Weitere Steuern, wie z.B. die Gewerbesteuer, entfallen aufgrund ihrer Eigenschaft als Reederei. Steuerliche Anreize in Luxemburg Auf der Grundlage des Gesetzes über finanzielle Anreize für Investitionen vom 25. Juli 2004 stehen einer Reederei, wie anderen Gesellschaften auch, zwei steuerliche Vergünstigungen zur Verfügung, die im vorgenannten Gesetz geregelt sind. Danach wird Investoren zum einen (wie z.B. den Gesellschaftern einer Reederei) eine Steuergutschrift in Höhe von 12 % des "zusätzlichen Anlagebetrages" in einem Geschäftsjahr gewährt, wobei die Grundlage dieses Betrages die Differenz zwischen dem Buchwert des Wirtschaftsgutes (d.h. der Yacht (Jacht)) am ende des jeweiligen Geschäftsjahres und dem arithmetischen Mittel aller Buchwerte am ende der vorangegangenen fünf Geschäftsjahre darstellt. Sie erhöht sich jährlich um den jeweiligen Abschreibungsbetrag in den betreffenden Jahren. Zum anderen gibt es im Hinblick auf die Bruttoinvestitionssumme der Reederei eine weitere Steuergutschrift in Höhe von 6 % des jeweiligen Kaufpreises (der Yacht (Jacht)), der den Betrag von LUF 6.000.000 nicht übersteigt, und von 2 % für den Teil, der unter LUF 6.000.000 bleibt. Diese beiden Steueranreize können untereinander verbunden werden, so dass sie, auf die gleiche Investition bezogen, ungefähr einen Betrag von 13 % im ersten Geschäftsjahr ausmachen. Sie sind von der im ersten Geschäftsjahr zu ermittelnden Körperschaftssteuer abzugsfähig (nach Berücksichtigung der Abschreibung für das betreffende Jahr). Für den Fall, dass dieses insgesamt zu einem steuerlichen Verlust der Reederei führt, lässt sich dieser Verlust für die folgenden zehn Jahre vortragen. Dadurch lässt sich mit Hilfe einer Reederei in Luxemburg eine sehr attraktive Steuerplanung für den Betrieb einer Yacht (Jacht) realisieren. Sicherlich gelten diese Vorschriften auch für andere Anlegegüter in Luxemburg, es lässt sich jedoch im Umkehrschluss feststellen, dass gerade auch Reedereien in ihren Genuss kommen sollen. Abschreibungsregeln Das luxemburgische Steuerrecht
kennt zwei Arten von Abschreibungen, die lineare und die degressive
Abschreibung. Bei ersterer betrifft die Abschreibungsdauer mindestens 12 Jahre
oder 8 % des Kaufpreises der jeweiligen Yacht (Jacht). Alternativ gibt es die Möglichkeit
der degressiven Abschreibung in Höhe von höchstens Verlustvortrag Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 können Betriebsverluste vorgetragen werden. Besteuerung der Veräußerungsgewinne Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung eines Schiffes einer luxemburgischen Reederei kann für mindestens 5 Jahre zurückgestellt werden, vorausgesetzt, die Gewinne werden innerhalb von 2 Jahren re-investiert. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass sich der Kaufpreis eines neuen Schiffes durch die Anrechnung des Veräußerungsgewinnes reduziert und insofern bei der Errechnung der Abschreibungen der neuen Yacht (Jacht) zu berücksichtigen ist. Umsatzsteuer Gemäß Artikel 43/1 (f) der 6. EU-Richtlinie sind Umsätze für die Seeschifffahrt von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören folgende Umsätze: Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerbt durch die Seeschifffahrt dienen. Obwohl diese Umsätze umsatzsteuerbefreit sind, ist es gleichermaßen möglich, von der Reederei gezahlte Umsatzsteuer im Wege der Vorsteuererstattung zurückzuerhalten. Die Besteuerung des seemännischen Personals der Yacht (Jacht) Der vorerwähnte Maritime Act von 1990 führte seinerzeit eine Einheitsbesteuerung für Seeleute ein, die von der luxemburgischen Reederei angestellt sind. Diese Einheitssteuer ist nur für Seeleute anwendbar, die ihren Wohnsitz nicht in Luxemburg haben. Das Gesetz sieht bestimmte Bedingungen und sonstige Bestimmungen vor, die in der Verordnung des Großherzogtums vom 24. Dezember 1990 und in weiteren Ergänzungen festgelegt wurden. Danach beträgt die Steuer 10 % von 90 % des Bruttogehalts zuzüglich eines Freibetrages von LUF 35.000 pro Monat. Diese 10 %ige Besteuerung, die einem Nettobetrag von ca. 6 bis 7 % unter Anrechnung des Freibetrages entspricht, ist sehr günstig im Verhältnis zu anderen Ländern. Im Hinblick auf die Besteuerung des Besatzungsmitgliedes im Land seines Wohnsitzes gilt, dass sich die Besteuerung bei einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und diesem Land danach richtet, wo die Reederei ihren Sitz hat, d.h. also im vorliegenden Fall Luxemburg. Infolgedessen findet unter den meisten Ländern mit derartigen DBAs keine zusätzliche Besteuerung mehr statt. Steuerliche Behandlung der Reederei in Deutschland Grundsätzlich ist es jedem Bürger der Bundesrepublik erlaubt, auch im Ausland Gesellschaften zu errichten und zu betreiben, einschl. des Reedereibetriebes. Als unbeschränkt Steuerpflichtiger sind allerdings die Gewinne in Deutschland zu versteuern, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen findet Anwendung. Das ist im Verhältnis zu Luxemburg der Fall. Im einzelnen sieht es vor, dass eine Besteuerung am Sitz der Gesellschaft (Luxemburg) stattfindet, sofern dort die Geschäftsführung ausgeübt wird, d.h. unternehmerische Entscheidungen getroffen und Bücher geführt werden. Aus diesem Grunde muss die Reederei der Yacht (Jacht) in Luxemburg aktiv verwaltet werden. Da es sich um eine Reederei handelt, die gewerblich ein Handelsschiff betreibt, entfallen Erwägungen zum Komplex der steuerlichen Behandlung der "Liebhaberei", die man in Luxemburg ohnehin nicht kennt. |
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