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Auslandsbeteiligungen - Was Sie beachten
sollten:
Steuern in Spanien
Ein Überblick über das Steuersystem in
Spanien
Wissenswertes über nationale Regelung in Spanien
EINKOMMENSTEUER
Die Besteuerung des Einkommens ist
unterschiedlich, je nachdem, ob Sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben oder
nicht. Wenn Sie in Spanien wohnen, müssen Sie dort Einkommensteuer(Impuesto
sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) auf alle Ihre Einkünfte
bezahlen, d. h. auf Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger
Arbeit, aus Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb sowie auf Vermögensgewinne,
und zwar unabhängig davon, in welchem Land sie erzielt worden sind. Einige
Einkommensformen sind indessen von der Steuerpflicht ausgenommen,
beispielsweise Leistungen wegen von der Sozialversicherung anerkannter
dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität, staatliche Stipendien oder
Lotterie- und Wettgewinne.
Spanien hat mit den anderen Mitgliedstaaten -
außer Zypern und Malta -Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, damit Ihre
Einkünfte nicht zweimal besteuert werden. Wenn Sie also in einem anderen
Mitgliedstaat Einkünfte erzielen, so sind diese je nach den Bestimmungen des
entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens entweder in Spanien oder in dem
anderen Mitgliedstaat oder aber in beiden Ländern anteilig zu versteuern.
Doch auch wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, können Sie nach den
spanischen Rechtsvorschriften den niedrigeren der beiden folgenden Beträge
von Ihrer spanischen Steuerschuld abziehen: die im Ausland gezahlten
Steuern, die mit den inländischen vergleichbar sind, oder den Betrag, der
sich bei Anwendung des durchschnittlichen Abgabensatzes auf den im Ausland
versteuerten Anteil des steuerpflichtigen Einkommens ergibt.
Steuerpflichtig sind die Einkünfte, die Sie im
Laufe des Steuerjahres (das normalerweise mit dem Kalenderjahr identisch
ist) erzielen. Der Einkommensteuertarif ist progressiv gestaltet; der
Steuersatz wächst mit zunehmendem steuerpflichtigen Einkommen, ausgenommen
Vermögensgewinne, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erzielt
werden, sie werden mit 15 % besteuert. Bei der Ermittlung der zu
entrichtenden Steuern, können Sie vom Gesamtbetrag Ihrer steuerpflichtigen
Einkünfte je nach Ihren persönlichen Verhältnissen bestimmte Freibeträge
abziehen, namentlich Investitionen in die Wohnung, die Sie normaler weise
bewohnen.
Bei bestimmten Einkünften, namentlich
Einkünften aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit sowie aus
beweglichen Vermögenswerten, wird die Steuer an der Quelle abgezogen. Wenn
Sie Arbeitnehmer sind, wird die entsprechende Lohnsteuer von Ihrem
Arbeitgebereinbehalten; der Lohnsteuertarif ist progressiv gestaltet und
trägt Ihren persönlichen Verhältnissen, Ihrem Familienstand und der Zahl der
Kinder sowie der Höhe Ihres Gehaltes Rechnung. Sind sie freiberuflich tätig,
so müssen Sie pauschale Steuervorauszahlungen auf Ihre Einkünfte leisten.
Als Unternehmer oder Selbständiger müssen Sie
vierteljährlicheVorauszahlungen leisten, deren Höhe sich nach der für das
Steuerjahr voraussichtlich geschuldeten Steuer richtet. Jeder
Steuerpflichtige, dessen Einkünfte einen bestimmten Mindestbetrag
übersteigen, muss seine Steuerschuld selbst berechnen und nach Ablauf des
Steuerjahres eine Steuererklärung beim örtlichen Finanzamt abgeben, das die
Berechnungen prüft
und
sicherstellt, dass sie korrekt sind. Die jährliche Steuererklärung kann beim
Finanzamt, bei Finanzinstituten oder elektronisch eingereicht werden, und
zwar im Mai oder Juni des jeweils folgenden Jahres. Etwaige
Einkommensteuerrückstände sind bei Abgabe der Steuererklärung in voller Höhe
oder wie folgt in Raten zu zahlen: 60 % bei Abgabe der Steuererklärung und
der Restspäter zu einem vorgegebenen Termin, spätestens jedoch Anfang
November desselben Jahres.
Wenn Sie im
Ausland wohnen, aber in Spanien Einkünfte haben, unterliegen diese der
Einkommensteuer für Gebietsfremde (Impuesto sobre la Renta de no
Residentes). Auch in diesem Fall gelten, wie bei der Einkommensteuer für
Inländer (IRPF), verschiedene Steuerermäßigungen und -befreiungen. Generell
wird ein Steuersatz von 25% auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. Bei
der Übertragung von in Spanien belegenen Immobilien muss der Käufer 5 % des
Kaufpreises einbehalten und als Vorauszahlung an das Finanzamtabführen.
Personen, die
ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und
mindestens 75 % ihres Einkommens in Spanien mit selbstständiger oder nicht
selbstständiger Arbeit oder Gewerbetätigkeit erzielt haben, können sich für
eine Besteuerung nach dem IRPF entscheiden, sofern das Einkommen im
fraglichen Erhebungszeitraum der Einkommensteuer für Gebietsfremde
unterliegt.
VERMÖGENSTEUER
Wenn Sie in
Spanien als Steuerinländer gelten, sind Sie mit Ihrem weltweiten
Nettovermögen das den Freibetrag übersteigt, d. h. allen Gütern und
wirtschaftlichen Rechten abzüglich der Schulden und Belastungen, in Spanien
vermögenssteuerpflichtig. Bestimmte Güter und Rechte sind indessen von der
Steuer befreit, beispielsweise als ständiger Wohnsitz genutzte Immobilien
bis zu einem Wert von 150 253,03 €. Der Vermögensteuertarif ist progressiv
gestaffelt, und Sie müssen hre Steuerschuld selbst errechnen, eine
Steuererklärung abgeben und die Steuer innerhalb der Frist für die
Einreichung der Steuererklärung entrichten.
Wenn Sie nicht
in Spanien ansässig sind, müssen Sie eine Steuererklärung über Ihre
materiellen Vermögenswerte sowie die Rechte und Ansprüche abgeben, die in
Spanien belegen sind bzw. dort in Anspruch genommen werden können oder
erfüllt werden müssen, diese Erklärungspflicht gilt unabhängig von der Höhe
Ihres Nettovermögens.
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSTEUER
Steuerpflichtig sind der Erwerb von Gütern
und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder sonstigen Erwerb von Todes
wegen, Schenkungen unter Lebenden sowie Zahlungen aus Lebensversicherungen
an Dritte.
Steuerpflichtiger ist bei „Erwerb von Todes wegen" der Rechtsnachfolger, bei
Schenkungen der Beschenkte und bei Lebensversicherungen der Begünstigte.
VORAUSSETZUNGEN, DIE DEN WOHNSITZ NATÜRLICHER PERSONEN INSPANIEN
BEGRÜNDEN
Es wird
davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen
Aufenthalt auf spanischem Hoheitsgebiet hat, wenn eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
Er hält sich
mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres auf spanischem Gebiet auf
Spanien ist direkt oder indirekt Mittelpunkt oder Basis seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit oder Interessen Sofern keine gegenteiligen
Nachweise geführt werden, wird davon ausgegangen, dass der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Spanien hat, wenn sein Ehegatte (von
dem er nichtrechtswirksam getrennt ist) und seine abhängigen,
minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
In
bestimmten Fällen können natürliche Personen, deren Steuerwohnsitz auf
Grund eines Umzugs nach Spanien verlegt wird, für die Zeit, in die der
Wohnsitzwechsel fällt, und die fünf folgenden Steuerjahre zwischen der
Veranlagung nach dem IRPF und dem IRNR(Gebietsfremde) wählen.
MEHRWERTSTEUER/UMSATZSTEUER
Gegenstand
dieser Steuer, für die ein EU-weit einheitliches System gilt, ist der
Verbrauch. Besteuert werden Warenlieferungen und Dienstleistungen von
Unternehmen und Freiberuflern, innergemeinschaftliche Warenkäufe und
Einfuhren. Die Steuer ist auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet mit
Ausnahme der Kanarischen Inseln zu entrichten.
Besteuert
wird auf den einzelnen Stufen der Lieferkette jeweils der
unternehmerische Mehrwert, wobei der Unternehmer stets dem Abnehmer die
Steuer in Rechnung stellt und diese ans Finanzamt abführt. Er kann
jedoch im Gegenzug die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen. Übersteigen die zulässigen Abzüge die für einen
Erklärungszeitraum geschuldeten Steuern, können die Steuerpflichtigen
die Erstattung des Differenzbetrags zum 31. Dezember beantragen.
Das Gesetz
beinhaltet eine Reihe von Steuerbefreiungen. Hier sind insbesondere
medizinische Leistungen, Sozialleistungen, Bildungsleistungen, Finanz
und Immobilientransaktionen (vor allem Weiterverkäufe von Gebäuden nach
Beendigung der Bauarbeiten) zu nennen.
Als Ort der
Leistung, d. h. der Steuerpflicht, gilt generell bei Lieferungen der
Ort, an dem die Lieferung zur Verfügung gestellt wird (Verschaffung der
Verfügungsmacht), für Dienstleistungen der Sitz des Dienstleisters. Für
beide Fälle existieren verschiedene Sonderregelungen.
Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer sind die für die
Lieferungen und Leistungen insgesamt gezahlten Beträge. Bei Einfuhren
wird sie ermittelt, indem dem zum Zollwert verschiede Größen addiert
werden, wie beispielsweise Kosten, die von der EG-Grenze bis zum ersten
Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet angefallen sind, soweit sie noch
nicht im Zollwert enthalten sind.
Steuerpflichtig sind in der Regel die
natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrer
Eigenschaft als Unternehmen oder Freiberufler Lieferungen ausführen
oder Dienstleistungen erbringen, die der Steuer unterliegen (eine
Sonderregelung ist die so genannte Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft, d. h. ihre Übertragung auf Unternehmer oder
Freiberufler, für die steuerpflichtige Transaktionen von natürlichen
oder juristischen Personen erbracht werden, die nicht im
Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer ansässig sind; auch von dieser
Regel existieren wiederum Ausnahmen), sowie diejenigen, die
innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhrentätigen.
In
Spanien gibt es drei Mehrwertsteuersätze: einen Regelsteuersatz von
16 % sowie einen ermäßigten von 7 % (beispielsweise für Wohnungen
und Personen und Gepäckbeförderung) und von 4 % (u. a. auf
Grundnahrungsmittel wie Brot, Obst und Gemüse, auf Bücher,
Zeitungen, Humanarzneimittel und bestimmte vom Staat besonders
geförderte Wohnungen).
Es
existieren mehrere Verfahren: ein vereinfachtes für Landwirtschaft,
Viehzucht und Fischerei, Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände,
Antiquitäten und Sammlerobjekte, Anlagegold-Transaktionen,
Reisebüros, ferner die so genannte Ausgleichsabgabenregelung (recargo
de equivalencia) und ein Verfahren für elektronische
Dienstleistungen.
Voranmeldungszeitraum ist normalerweise das Kalendervierteljahr, bei
Großunternehmen (deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 6 010
121,04 € überstieg) der Kalendermonat. Neben der für jeden
Erklärungszeitraum einzureichenden Voranmeldung müssen die
Steuerpflichtigen auch eine zusammenfassende Steuererklärung für das
Jahr abgeben.
STEUERN AUF
EIGENTUMSÜBERTRAGUNGEN UND BEURKUNDETE RECHTSGESCHÄFTE (IMPUESTO
SOBRE TRANSMISIONES PATRIMONIALES Y ACTOS JURÍDICOS DOCUMENTADOS)
Dieser
Steuer unterliegen entgeltliche Eigentumsübertragungen (entgeltliche
Übertragungen aller Arten von Gütern und Rechten, die Teil des
Vermögens natürlicher oder juristischer Personen sind, „zwischen
Lebenden", die Begründung dinglicher Rechte, Darlehen, Bürgschaften,
Mieten/Pachten, Versorgungsbezüge und staatliche Konzessionen),
gesellschaftsrechtliche Handlungen (Gründung, Kapitalerhöhung und
Kapitalschnitt, Zusammenschluss, Aufspaltung und Auflösung von
Gesellschaften, Einlagen der Gesellschafter zum Verlustausgleich und
Verlegung der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des Sitzes einer
Gesellschaft von einem Land außerhalb der Europäischen Union nach
Spanien) sowie beurkundete Rechtsgeschäfte (notarielle,
kaufmännische und Verwaltungsurkunden).
GEMEINDESTEUERN
Die
Gemeinden erheben folgende Steuern: Grundsteuer, Gewerbesteuer und
Kraftfahrzeugsteuer. Außerdem können Sie eine Steuer auf Gebäude,
Ausrüstungen und Bauwerke erheben sowie auf den Wertzuwachs
unbebauter Stadtgrundstücke.
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(gerichts
zertifiziert)
zertifiziert bei allen
Europäischen Gerichten,
Yacht-Versicherern
und Banken
Mitgliedschaften :





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