Befangenheit
des Sachverständigen
Verhältnis
des Sachverständigen zum Gericht
Auf der
Grundlage der Artikel 20, 92 und 97 Grundgesetz (GG) sowie § 1 GVG
(Gerichtsverfassungsgesetz) geht die rechtsprechende
Gewalt einzig und allein vom Richter aus. Dieser ist unabhängig und lediglich
dem Gesetz unterworfen. Der Sachverständige ist in seinem funktionalen
Verhältnis zum Richter lediglich dessen Helfer und keinesfalls selbst zur
Entscheidung
berufen.
Befangenheit
des Gutachters
Nach § 406
Abs. 1, Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger in allen
Gerichtsverfahren
aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (vgl. § 41
Nr. 1. – 4. ZPO), abgelehnt werden. Zu unterscheiden sind dabei:
• absolute Ablehnungsgründe und
• die Besorgnis der Befangenheit.
a) Absolute
Ablehnungsgründe
Absolute
Ablehnungsgründe stehen nach § 41 ZPO einer Heranziehung kraft Gesetzes im Wege
(vgl. auch § 22 Strafprozessordnung – StPO).
Ein Richter
ist in der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetztes ausgeschlossen:
Verhältnis
eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.a) in
Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
oder als
gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen
ist;
Nach
herrschender Meinung liegt ein Ablehnungsgrund auch nicht in der Tatsache begründet,dass ein
Sachverständiger in einem früheren Rechtsstreit, einer früheren Instanz oder
einem schiedsrichterlichen Verfahren (§ 41 Nr. 6, § 42 Abs. 2 ZPO) als solcher
tätig geworden ist.
b) Besorgnis
der Befangenheit
Wegen der
Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. Dies gilt auch für den Sachverständigen.
Der
Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit kann nur gegenüber dem
Einzelsachverständigen, nicht aber gegenüber Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen geltend gemacht werden (s. Laufs/Uhlenbruck,
Handbuch, 4. Aufl., § 120, RZ 3, S. 950).
Bei der
Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob nach der Auffassung des
Gerichts
objektiv ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen
gerechtfertigt ist, sondern ob aus der subjektiven Sicht der ablehnenden
Prozesspartei dies gerechtfertigt erscheint. Um den Ablehnungsgrund der
Besorgnis der Befangenheit nicht ausufern zu lassen, folgt die Rechtsprechung
als Korrektiv der objektivierenden Forderung, dass das Misstrauen gegen den
Sachverständigen „bei verständiger Würdigung, also nach dem
Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen Menschen“, gerechtfertigt sein muss.
Gründe
Nachfolgende
Hintergründe geben Anlass zur Besorgnis der Befangenheit:
• verwandtschaftliche Beziehungen,
• berufliche Verbindungen,
• Freundschaften, Feindschaften,
• wirtschaftliche oder wissenschaftliche
Konkurrenz,
• unbesonnene Erklärungen über den vermutlichen
Prozessausgang gegenüber Dritten,
• einseitige Beschaffung von Untersuchungsmaterial
von einer Partei, ohne die andere zu
benachrichtigen,
• unbedachte Sympathie- oder Antipathieäußerungen
hinsichtlich einer Partei,
• auffällige Mimik oder Gestik gegenüber einer
Partei oder
• unsachliche Bemerkungen im schriftlichen
Gutachten.
Weitere
Ablehnungsgründe
Zu beachten
ist, dass nach einhelliger Rechtsprechung es einen Ablehnungsgrund darstellen
kann, wenn
ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit seinen Feststellungen über die
durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinaus geht und vom Auftrag
nicht umfasste Fragen beantwortet (vgl. OLG Oldenburg, B. v. 08.01.2007, Az: 5 W 243/06 und B. v. 18.12.2006, Az:
5 W 212/06; OLG Celle, B. v. 18.01.2002, Az: 14 W
45/01; OLG Frankfurt, B. v. 02.02.2006, Az: 8 W
104/05).
Ebenso wird
als absoluter Ablehnungsgrund angesehen, wenn der Sachverständige das Beweisthema
eigenmächtig umformuliert oder Weisungen des Gerichts zur Behandlung des Tatsachenstoffs
missachtet. (Martis/ Winkhardt in Haftungsrecht, 2. Auflage).
Weitere
Ablehnungsgründe sind nach der Rechtsprechung u. a.:
• grobe Beleidigung (BGH, U. v. 12.03.1981, Az: IV a ZR 108/80),
• Verwertung von Dokumenten bzgl. derer die Partei
keine Entbindung von der Schweigepflicht erklärt hat (LSG Bremen, B. v. 02.05.1957,
Az: LBR 4/57),
• Tätigkeit des Sachverständigen für eine
betroffene Partei in derselben Sache (BGH, U. v.
20.07.1965, Az: 5 StR 241/65; OLG Frankfurt, B. v. 21.02.2005, Az: 2 W 8/05),
• Sachverständiger unterhält regelmäßige
geschäftliche Beziehungen zum Rechtsbeistand einer Partei (OLG München, B. v.
23.01.2006, Az: 1 W 2990/05),
• einseitige Stellungnahme zugunsten einer Partei,
in dem der Gutachter außerhalb der Beweisfrage den Klagevortrag als „Märchenstunde“
bezeichnet (OLG Schleswig, B. v. 22.11.2001, Az: 16 W
282/01),
• enge wissenschaftliche und insbesondere
persönliche Zusammenarbeit zwischen dem
Sachverständigem
und dem beklagtem (OLG
Düsseldorf, B. v. 24.02.2004,
Az: I-8 U 102/02).
Keine Gründe
für eine Ablehnung sind nach herrschender Meinung beispielsweise:
• die Gutachtertätigkeit eines es als Privatgutachter für die
Versicherungswirtschaft
(OLG Celle,
B. v. 18.01.2001, Az: 14 W 45/01),
• wenn der Sachverständige in einem parallel
verlaufenen Strafverfahren im Auftrag der
Staatsanwaltschaft
tätig war (OLG München, B. v. 23.04.1993, Az: 1 W
1374/93),
• rechtliche Ausführungen eines Sachverständigen
(OLG Nürnberg, U. v. 01.08.2001, Az:
4 W
2519/01).
Antrag auf Ablehnung
eines Sachverständigen
Der Antrag
auf Ablehnung eines Sachverständigen ist spätestens zwei Wochen nach Verkündung
oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu
stellen (§ 406 Abs. 2, Satz 1 ZPO). Zu einem späteren Zeitpunkt ist die
Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne
sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
Die Ablehnungsgründe sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Wird das
Befangenheitsgesuch als unbegründet abgelehnt oder der Ablehnungsantrag für
unzulässig erklärt, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 406 Abs. 5 ZPO).
Folgen der
Ablehnung sind, dass das Gutachten des erfolgreich abgelehnten Sachverständigen
nicht mehr – auch nicht zugunsten der ablehnenden Partei – verwertet werden
darf. Das Gericht hat dann, sofern die Beweisfrage noch erheblich ist, einen
neuen Sachverständigen zu beauftragen. Der abgelehnte Sachverständige darf aber
noch als sachverständiger Zeuge über sachkundig festgestellte Tatsachen
vernommen werden.
Für den
Vergütungsanspruch eines erfolgreich abgelehnten Sachverständigen gilt
folgendes:
Ein
Sachverständiger hat im Wege der Vorprüfung nach §
Führt
hingegen ein Fehler des Sachverständigen bei der Erstattung des Gutachtens oder
nach Übernahme des Gutachtenauftrages zur erfolgreichen Ablehnung wegen
Besorgnis der
Befangenheit,
so verwirkt er den Entschädigungsanspruch nur, wenn ihn der Vorwurf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens trifft (OLG Koblenz, B. v.
17.02.2004, Az: 14 W 199/04). Als grob fahrlässig
wurde z. B. erachtet, wenn der Sachverständige einen Ortstermin unter
Information nur einer Partei durchführt oder er sich weigert sein schriftliches
Gutachten mündlich zu erläutern (OLG Brandenburg, B. v. 08.04.2005, Az: 1 W 3/05).
Checklisten
a) Checkliste: Anforderungen
an Auftrag und Erstellung Gutachten
Vor
Erteilung/ Annahme eines Gutachtens sollte geprüft werden:
• Ist die Fragestellung/ der Gutachterauftrag
eindeutig und klar?
• Kann persönliche Befangenheit ausgeschlossen
werden?
• Ist die erforderliche Sach- und Fachkenntnis
vorhanden?
• Ist die Erstellung des Gutachtens in
angemessener Zeit möglich (angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum bis zu 6
Wochen)?
• Sind die erforderlichen Unterlagen vollständig?
• Eine mögliche Ablehnung der Übernahme eines
Gutachtenauftrages bei Hinderungsgründen, insbesondere bei Zeitmangel, bei
Befangenheit oder bei Fehlen des die Beweisfragen betreffenden Spezialwissens
usw., muss frühzeitig erfolgen.
b)
Checkliste: Gutachter und Gutachten
Welche
Anforderungen sind an den Gutachter selbst zu stellen:
• Gutachter müssen unparteiisch sein.
• Die Tätigkeit des Gutachters darf nicht durch
enge persönliche oder berufliche Beziehungen zum Auftraggeber, oder
den behandelnden Zahn n/ n beeinflusst werden. Etwaige Beziehungen zu
den am Verfahren Beteiligten sind offen zu legen.
• Gutachter müssen die gestellten Beweisfragen
eindeutig und eingehend beantworten, d. h., es muss zu allen
entscheidungserheblichen Teilbereichen eine Beurteilung abgegeben
werden, und
es dürfen keine wesentlichen Probleme ausgelassen werden. Bei unklaren
Beweisfragen ist zunächst eine Klärung (beim Auftraggeber) herbeizuführen.
• Gutachter müssen sich mit Äußerungen über den
Ausgang der Untersuchung gegenüber
anderen
Personen als dem Auftraggeber, insbesondere gegenüber der zu untersuchenden
Person
zurückhalten, soweit nicht durch den Auftrag etwas anderes bestimmt
ist.
• Gutachter müssen zeitnah zum Gutachterauftrag –
und wenn sie mit einer Untersuchung
verbunden
sind – unverzüglich nach der Untersuchung, erstellt werden.
• Datenschutz und Schweigepflicht sind zu
beachten.
b) Checkliste: Gutachten
Welche
Anforderungen sind an das Gutachten zu stellen:
• Ein Gutachterauftrag darf nicht ohne Rücksprache
mit dem Auftraggeber an Dritte (z. B.
Angestellte)
übertragen werden.
• Der gewünschte Aufbau des Gutachtens muss
eingehalten werden, und die notwendigen
Objektivitäts-
und Neutralitätskriterien sind einzuhalten.
• Gutachten müssen nachvollziehbar, laienverständlich
und lesbar sein. Die Verwendung
von
Fremdwörtern ist möglichst zu vermeiden. Lässt sie sich nicht vermeiden, so
sollten die Fremdwörter laienverständlich „übersetzt“ werden.
• Vorhandene Unterlagen, die für die Erstellung
des Gutachtens vorliegen (z. B. die
Gerichtsakten,
Literatur, Rechtsprechung), sind am Anfang eines Gutachtens aufzulisten
(Dem
Gutachter standen zur Beanstandung der Beweisfrage(n) folgende Unterlagen zur
Verfügung:…)
• Gutachten dürfen nicht von unzutreffenden
Sachverhalten ausgehen und haben sich der Regel auf medizinische Ausführungen
zu beschränken. Sie haben grundsätzlich keine Stellungnahme zu juristischen
Problematiken abzugeben (z. B. Aufklärung, Dokumentationsmangel, Beweislast in Haftpflichtsachen),
es sei denn, der Gutachtenauftrag geht ausdrücklich darüber hinaus.
• Bei der Beurteilung ist der Sachvortrag aller
Beteiligten zu berücksichtigen, bei streitigen
Sachverhalten
sind die Sachverhalte getrennt zu bewerten.
• Es muss eine Auseinandersetzung mit vom eigenen
Ergebnis abweichenden Vorbefunden
oder
Gutachten erfolgen.
• Abweichungen von anerkannten Lehrmeinungen
(Schulmedizin) sind deutlich zu machen.
Literatur
• „Der Sachverständigenbeweis im Haftungsrecht“, Stegers/Hansis/Albertz/Scheuch,
Klaus Oehler