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Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs.1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes

(SchiffsbeleihungswertermittlungsverordnungSchiffsBelWertV)

Ausfertigungsdatum: 06.05.2008

 

Eingangsformel

 

Auf Grund des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I

S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum

Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt geändert durch Artikel 7

Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach

Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:

 

 

Teil 1  Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

Bei der Ermittlung der Schiffsbeleihungswerte nach § 24 Abs. 1 bis 3 des

Pfandbriefgesetzes und bei der Erhebung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

 

§ 2 Gegenstand der Wertermittlung

 

Gegenstand der Schiffsbeleihungswertermittlung sind Schiffe und Schiffsbauwerke, die in

einem öffentlichen Register eingetragen sind.

 

 

§ 3 Grundsatz der Schiffsbeleihungswertermittlung

 

(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Schiffsbeleihungswert), ist

der Wert des Schiffes oder Schiffsbauwerks, der erfahrungsgemäß unabhängig von

vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Markt

und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen bei einer Veräußerung voraussichtlich

erzielt werden kann.

(2) Bei der Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts sind die dauernden Eigenschaften des

Schiffes, sein Alter und seine Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen.

 

§ 4 Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und

Schiffsbauwerke

 

(1) Zur Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts für ein Schiff sind der aktuelle

Marktwert (§ 9), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10) und der

Neubaupreis (§ 11) oder Kaufpreis (§ 12) des zu bewertenden Schiffes zu ermitteln.

(2) Der Schiffsbeleihungswert darf weder den aktuellen Marktwert des Schiffes noch

den durchschnittlichen Marktwert der letzten zehn Jahre übersteigen. Sind Marktwerte

nur für einen kürzeren Zeitraum als zehn Jahre verfügbar, ist der durchschnittliche

Marktwert für diesen kürzeren Zeitraum zu ermitteln; in diesen Fällen ist Satz 1 mit

der Maßgabe anzuwenden, dass der aktuelle Marktwert um 15 Prozent zu mindern ist; lässt

sich der durchschnittliche Marktwert nur für drei oder weniger Jahre ermitteln, beträgt

dieser Abschlag mindestens 25 Prozent.

(3) Bei Schiffsneubauten stellt der Neubaupreis eine weitere Obergrenze für den

Schiffsbeleihungswert dar. Bei Schiffsankäufen darf der Schiffsbeleihungswert den

Kaufpreis nicht übersteigen.

(4) Ist ein aktueller Marktwert nicht verfügbar oder ist ein durchschnittlicher

Marktwert eines gleichartigen Schiffes nicht zu ermitteln, ist ein anderes angemessenes

Verfahren anzuwenden. In diesen Fällen darf der Schiffsbeleihungswert nicht den

um mindestens 25 Prozent geminderten Neubaupreis oder ebenso geminderten Kaufpreis

überschreiten.

(5) Die Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts für ein Schiffsbauwerk hat nach Maßgabe

des § 13 zu erfolgen.

 

Teil 2

 

Gutachten und Gutachter

 

§ 5 Gutachten

 

(1) Der Schiffsbeleihungswert ist mittels eines Gutachtens zu ermitteln.

(2) Das Gutachten muss durch einen oder mehrere Gutachter erstellt werden, die von

der Pfandbriefbank allgemein oder von Fall zu Fall bestimmt werden. In besonderen

Fällen, etwa im Rahmen von Kooperationen oder bei Portfoliokäufen, können für andere

Kreditinstitute erstellte Gutachten zugrunde gelegt werden, wenn

1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,

2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fachlich kundiger Mitarbeiter

der Pfandbriefbank eine Plausibilitätsprüfung, auch im Hinblick auf die einzelnen

angesetzten Bewertungsparameter, durchführt und

3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert wird.

Gutachten, die vom Darlehensnehmer oder Schiffseigentümer vorgelegt oder in Auftrag

gegeben worden sind, dürfen nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Im Gutachten ist auf die in § 4 genannten Parameter einzugehen.

(4) Im Gutachten sind der Schiffstyp und seine praktische Verwendbarkeit, insbesondere

hinsichtlich Fahrtbereich, Einsatzmöglichkeit und Ladefähigkeit, unter Berücksichtigung

der vorhandenen Ausrüstung, insbesondere in Bezug auf Lade- und Löscheinrichtungen,

darzustellen. Auf Vorzüge und Mängel des Schiffes ist hinzuweisen.

(5) Bei der Ermittlung des aktuellen Marktwerts und des durchschnittlichen Marktwerts

der letzten zehn Jahre kann das Gutachten auf die Schätzung eines im Bereich der

Schiffswertermittlung tätigen und anerkannten Brokers oder Schätzers Bezug nehmen.

Falls eine Besichtigung durch einen anerkannten technischen Sachverständigen

vorgenommen worden ist, kann das Gutachten auch auf den Besichtigungsbericht Bezug

nehmen.

 

 

§ 6 Besichtigung

 

(1) Das zu bewertende Schiff ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen.

Dabei sind sämtliche an Bord befindliche Schiffspapiere einzusehen. Hierbei sind

die Klassifikationen von Schiffskörper und Maschinenanlage zu ermitteln; die

Gültigkeitsdauer der Klassifikationszertifikate ist festzustellen. Die Besichtigung

kann auch durch einen anerkannten technischen Sachverständigen erfolgen.

(2) Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden, wenn

1. der Pfandbriefbank von dem Schiffseigentümer die Klassifikationsunterlagen einer

anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt werden und sich hieraus ergibt,

dass das Schiff von der Klassifikationsgesellschaft innerhalb der letzten 15 Monate

besichtigt worden ist,

2. das Schiff nicht älter als drei Jahre ist und das Klassifikationszertifikat bei

Ablieferung vorgelegt wird, oder

3. das Schiff nicht älter als fünf Jahre ist und neben dem Klassifikationszertifikat

bei Ablieferung das Zertifikat über die Interimsklasse vorgelegt wird.

Die Pfandbriefbank hat die Klassifikationsunterlagen auf Echtheit zu überprüfen.

 

 

§ 7 Gutachter

 

(1) Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Schiffen verfügen. Bei

der Auswahl des Gutachters hat sich die Pfandbriefbank davon zu überzeugen, dass der

Gutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der Bewertung von Schiffen speziell

über die zur Erstellung von Schiffsbeleihungswert-Gutachten notwendigen Kenntnisse,

insbesondere bezüglich des Schiffsmarkts, verfügt.

(2) Wenn der Gutachter die Besichtigung nicht selbst vornimmt, ist eine technische oder

ingenieurmäßige Berufsausbildung nicht erforderlich.

 

 

§ 8 Unabhängigkeit des Gutachters

 

(1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisitions- und Kreditentscheidungsprozess

als auch von Vermittlung, Verkauf, Vermietung und Vercharterung des zu bewertenden

Schiffes unabhängig sein. Er darf nicht in einem verwandtschaftlichen, sonstigen

rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis zum Darlehensnehmer stehen und darf kein

eigenes Interesse am Ergebnis des Gutachtens haben. Der Gutachter darf auch nicht den

Beleihungswert festsetzen oder den Kredit bearbeiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für

anerkannte Schätzer, Broker oder technische Sachverständige, auf deren Schätzung oder

Besichtigungsbericht im Gutachten Bezug genommen wird.

(2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank angestellten Gutachtern dürfen nur dann

der Schiffsbeleihungswertermittlung zugrunde gelegt werden, wenn die betreffenden

Gutachter im Rahmen der Aufbauorganisation der Pfandbriefbank nur der Geschäftsleitung

verantwortlich sind oder ausschließlich Teil einer Gutachtereinheit sind, die

unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist, oder Teil einer alle betreffenden

Gutachter zusammenfassenden Einheit und auch im Übrigen bis einschließlich der Ebene

der Geschäftsleitung nicht einem Bereich der Pfandbriefbank zugeordnet sind, in dem

Schiffskreditgeschäfte entweder angebahnt oder zum Gegenstand des einzigen Votums

gemacht werden.

 

 

Teil 3   Wertermittlungsverfahren

 

§ 9 Aktueller Marktwert

 

(1) Der aktuelle Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Schiff am

Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten

Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

 

(2) Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist von einem charterfreien Schiff

auszugehen. Wenn aus den Verkäufen gleichartiger Schiffe ein Basispreis abgeleitet

worden ist, ist dieser den Besonderheiten des zu bewertenden Schiffes anzupassen.

 

 

§ 10 Durchschnittlicher Marktwert

 

Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines

gleichartigen Schiffes für die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr

der Wertermittlung.

 

 

§ 11 Neubaupreis

 

Der Neubaupreis ist der mit der Werft vertraglich vereinbarte Baupreis zuzüglich

Nebenkosten wie Bauzeitenzinsen, Kosten der Bauaufsicht sowie der Erstausrüstung,

sofern die Nebenkosten angemessen und üblich sind.

 

§ 12 Kaufpreis

 

Der Kaufpreis ist der vertraglich vereinbarte Preis für den Erwerb des zu bewertenden

Schiffes. Kaufpreis ist auch der Preis, der für den Erwerb eines Bauvertrags über ein

Schiffsbauwerk oder ein in Zukunft zu bauendes Schiff vereinbart wird.

 

§ 13 Wertermittlung bei Schiffsbauwerken

 

Bei Schiffsbauwerken ist als Schiffsbeleihungswert der Zustandswert zu ermitteln. Der

Zustandswert entspricht dem Bautenstand, der durch einen technischen Sachverständigen

oder die Werft schriftlich zu bestätigen ist. Im Rahmen der Beleihungswertermittlung

sind die Baubeschreibungen, die Bauzeichnungen und die mit der Werft geschlossenen

Verträge einzusehen.

 

 

Teil 4 Überprüfung der Schiffsbeleihungswertermittlung und Inkrafttreten

 

§ 14 Überprüfung der Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung

 

(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der

Schiffsbeleihungswertermittlung nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese

zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem

jeweiligen Schiffsmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang

gesunken ist. Der Schiffsbeleihungswert ist bei Bedarf zu mindern.

(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung

des Schiffsbeleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

 

 

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