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Kapitel 891/7 (Stand: 1.1.2007)Kapitel 89 WasserfahrzeugeAllgemeines Zu Kapitel 89 gehören Wasserfahrzeuge aller Art und zu allen Zwecken, auch mit mechanischemAntrieb, ferner verschiedene schwimmende Geräte, wie Senkkästen, Festmachetonnen,Landungsstege, Bojen. Im Kapitel 89 sind auch Luftkissenfahrzeuge erfasst, diedazu gebaut sind, sich über dem Wasser (z.B. über dem Meer, über Flussmündungen oderüber Seen) fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landenoder sich über Eisflächen fortbewegen können (s. Anmerkung 5 zu Abschnitt XVII).Zu Kapitel 89 gehören ferner: A) Unvollständige oder unfertige Schiffe, z.B. Schiffe ohne ihre Antriebsmaschinen, ohne Navigationsgeräte, ohne Hebe- oder Fördervorrichtungen oder ohne Möbel. B) Schiffsrümpfe, aus beliebigem Material. Unvollständige oder unfertige Schiffe und Rümpfe, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Schiffe sind wie die ihren Merkmalen entsprechenden Schiffe oder, wenn die Schiffsart zweifelhaft ist, nach Nr. 8906 einzureihen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Beförderungsmittel der anderen Kapitel des Abschnitts XVII sind - ausser den Schiffsrümpfen - alle separat zur Abfertigung gestellten Teile von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, auch wenn sie als solche erkennbar sind, vom Kapitel 89 ausgenommen und stets nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Dasselbe gilt auch für separat zur Abfertigung gestelltes Zubehör von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten. Zu Kapitel 89 gehören demnach z.B. nicht: 1) Teile und Zubehör, die in der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII namentlich aufgeführt sind. 2) Hölzerne Ruder und Paddel (Nr. 4421). 3) Seile und Taue, aus Spinnstoffen (Nr. 5607). 4) Segel (Nr. 6306). 5) Masten, Luken, Relinge und Schiffsrumpfteile, welche die Merkmale von Metallkonstruktionen der Nr. 7308 besitzen. 6) Kabel aus Eisen oder Stahl (Nr. 7312). 7) Anker aus Gusseisen, Eisen oder Stahl (Nr. 7316). 8) Schiffsschrauben und Schiffsschaufelräder (Nr. 8487). 9) Ruder- oder Steueranlagen für Wasserfahrzeuge (Nr. 8479), mit Ausnahme der Steuerruder selbst (Einreihung nach Beschaffenheit, z.B. nach Nrn. 4421, 7325, 7326). Zu Kapitel 89 gehören ferner nicht: a) Schiffsmodelle (z.B. Karavellen und andere Segelschiffe), die als Ziergegenstände dienen (Nrn. 4420, 8306 usw.). b) Modelle für Demonstrationszwecke der Nr. 9023. c) Torpedos, Minen und ähnliche Munition (Nr. 9306). d) Spielfahrzeuge für Kinder, in Schiffsform und andere Waren mit Spielzeugcharakter (Nr. 9503). e) Wasserski und ähnliche Wassersportgeräte (Nr. 9506). f) Kleine Boote zum Befestigen auf Karussellen oder für andere Schaustellerunternehmen (Nr. 9508). g) Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Amphibienautomobile und Luftkissenfahrzeuge, die sich in gleicher Weise über festem Boden und über gewissen Wasserflächen (über Sümpfen usw.) fortbewegen können, sind als Automobile einzureihen (Kapitel 87); Wasserflugzeuge gehören zu Nr. 8802. Kapitel 89 2/7 (Stand: 1.1.2007)Schweizerische Erläuterungen Besondere Bestimmungen 1. Abfertigung grösserer Schiffe Für zerlegt eingeführte Schiffe gelten die „Schweizerischen Erläuterungen“ zu Abschnitt XVI betreffend die zerlegten Einzelmaschinen sinngemäss. Dabei sind indessen die nachstehenden Richtlinien zu beachten: - Für den Bau des Schiffes verwendete Bretter, Latten, Bau- und Isolierplatten, Dichtungsmaterial, Flachglas usw. und Metallhalbfabrikate, wie Profile, Bleche, Röhren usw. sind zum Ansatz des Schiffes zollpflichtig, ebenso alle eigentlichen Schiffsteile, wie: Antriebsmaschinen, Anker, Ankerwinden, Schiffskiele und andere Ballaste aus Stoffen aller Art (einschliesslich im Kiel eingebaute gefüllte Wassertanks), Segel, Ruder, Steuer, Landungsstege und -brücken, Navigations- und Messinstrumente für die Kommandobrücke und den Maschinenraum, Telefonanlagen, Vorrichtungen zum Aufziehen (Winden, Seilrollen, Flaschenzüge, samt den zugehörenden Seilen, Kabeln und Ketten), Aufzüge, eingebautes Mobiliar, Toiletten, montierte elektrische Leitungen und Beleuchtungskörper, einschliesslich Schiffsscheinwerfer und andere Zubehörteile. Zusammen mit dem Schiff zur Abfertigung gestellte, nicht fest eingebaute oder nicht fest angebrachte Gegenstände, Vorrichtungen oder Waren sind hingegen für sich nach eigener Beschaffenheit zu verzollen (vgl. Schweizerische Anmerkung 1 zu Abschnitt XVII). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende, zum allgemeinen Gebrauch oder zur Ausstattung verwendbare Erzeugnisse: - Kochherde, Heizöfen, Kühl- und Gefrierschränke, Küchenmaschinen - elektrische Maschinen, wie Notstromgruppen, Beleuchtungsaggregate usw. - Kompressoren, Pumpen, Feuerlöscher - Radio- und Fernsehapparate, Lautsprecher, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte - Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen für Unterhalts- oder Reparaturarbeiten - Rettungsboote, Rettungsinseln - Rettungsringe, Schwimmwesten - Tischwäsche, Teppiche, Bodenmatten, Blachen, Fahnen, Wimpel usw. - Geschirr, Besteck - Wassereimer, Besen, Schaufeln u. dgl. - in wesentlichen Mengen zur Abfertigung gestellte Verbrauchsmaterialien, wie Lacke, Farben u. dgl. 2. Kleinschiffe Mit zerlegten oder montierten Ruder-, Segel-, Paddel- oder Faltbooten usw. zur Abfertigung gestellte Zubehörteile wie Ruder, Paddel, Kiele, Kielschwerter und andere Ballaste, Spritzdecken usw. werden zum Ansatz der betreffenden Schiffe mitverzollt. Dagegen sind Fahrgestelle zum Landtransport von Schiffen für sich zu verzollen (in der Regel nach Nr. 8716). 8901 3/7 (Stand: 1.1.2007)8901. Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren Hierher gehören alle für die Seeschifffahrt oder die Binnenschifffahrt (z.B. auf Seen, Kanälen, Flüssen, Becken) bestimmten Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren. Ausgenommen sind Boote der Nr. 8903 und Rettungsschiffe, bei denen es sich nicht um Ruderboote handelt, Schiffe zum Befördern von Truppen und Lazarettschiffe (Nr. 8906). Die Nr. 8901 umfasst insbesondere: 1) Passagierschiffe und Schiffe für Kreuzfahrten. 2) Fährschiffe, die sowohl zum Befördern von Personenzügen oder Waren (Eisenbahnfähren oder Warenfähren) als auch zum Befördern von Automobilen (Autofähren) verwendet werden; Flussfähren aller Art. 3) Tankschiffe (z.B. für Erdöl, Methan, Wein). 4) Kühlschiffe zum Befördern von Fleisch, Früchten usw. 5) Frachtschiffe aller Art (ausgenommen Tankschiffe und Kühlschiffe), auch Spezialfrachter zum Befördern gewisser Waren. Darunter können z.B. genannt werden: Frachter zum Befördern von Mineralstoffen und anderen Waren in loser Schüttung (z.B. Getreide, Kohle), Containerschiffe, Rollschiffe, Transportschiffe für Schuten. 6) Schuten, Schaluppen, Leichter, Barken, Pontons (flache Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern und eventuell auch Personen). 7) Gleitboote (Wassergleiter), Tragflügelboote und Luftkissenboote. 8902. Fischereischiffe; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen Diese Nummer umfasst Fischereischiffe aller Art, die zum berufsmässigen Fischfang im Meer oder in Binnengewässern hergerichtet sind, mit Ausnahme der zum Fischfang verwendeten Ruderboote der Nr. 8903. Zu nennen sind beispielsweise die Trawler und die Schiffe für den Thunfischfang. Hierher gehören auch Fabrikschiffe, zum Konservieren von Fischen usw. Fischereischiffe, die - insbesondere während der Reisesaison - zu Ausflugszwecken verwendet werden, bleiben unter dieser Nummer eingereiht. Dagegen gehören Boote für die Sportfischerei zu Nr. 8903. 8903. Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus Hierher gehören alle Vergnügungs- oder Sportboote sowie Ruderboote und Kanus. Als Beispiele können genannt werden: Jachten, Wasser-Scooter und andere Segel- oder Motorboote, Kanus, Paddelboote, Jollen, Kajaks, Skullboote, Skiffs, Pedalos (Wasserfahrräder), Boote für die Sportfischerei, Schlauchboote, Faltboote. Die Nummer umfasst auch Ruderboote für Rettungszwecke (andere Rettungsboote gehören zu Nr. 8906). Nicht hierher gehören dagegen Segelbretter (Nr. 9506). 8903.92 Bezüglich der Aussenbordmotoren wird auf die Erläuterungen zu Nr. 8407 verwiesen. 8904 4/7 (Stand: 1.1.2007)8904. Schlepper und Schubschiffe Hierher gehören: A) Schlepper. Es handelt sich dabei um Schiffe, die speziell zum Ziehen von anderen Wasserfahrzeugen konstruiert sind. Es gibt Schlepper für die Seeschifffahrt und Schlepper für die Binnenschifffahrt. Sie unterscheiden sich von anderen Wasserfahrzeugen durch ihren stabilen, besonders geformten Rumpf, ihre starken Antriebsmaschinen und die verschiedenen Deckseinrichtungen zum Handhaben und Befestigen der Schlepptrossen, Schiffshaltetaue usw. B) Schubschiffe. Darunter sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die speziell zum Schieben von anderen Wasserfahrzeugen (Barken, Leichtern usw.) konstruiert sind. Erkenntlich sind sie vor allem an ihrem abgeplatteten, zum Schieben eingerichteten Bug sowie an ihrem besonders hoch gelegenen Ruderhaus, das teleskopartig heb- und senkbar sein kann. Hierher gehören auch kombinierte Schlepp-Schubschiffe, die als Schubschiffe und auch als Schlepper eingesetzt werden können. Diese Schiffe besitzen wie die Schubschiffe einen abgeplatteten Bug, aber ihr Heck ist so konstruiert, dass sie auch in dieser Richtung fahren und mit Hilfe von Schlepptrossen Barken usw. ziehen können. Schlepper, die dazu hergerichtet sind, in Seenot geratenen Schiffen Hilfe zu leisten, gehören ebenfalls hierher. Die Schiffe dieser Nummer sind nicht zum Befördern von Personen oder Gütern eingerichtet. Sie können aber mit besonderen Zusatzeinrichtungen, z.B. zum Pumpen, zum Feuerlöschen oder zum Heizen von Schiffsladungen, ausgestattet sein. Feuerlöschschiffe gehören jedoch zu Nr. 8905. 8905. Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen Hierher gehören: A) Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist. An solchen Wasserfahrzeugen, die in der Regel festliegen, wenn sie ihre Aufgabe erfüllen, können genannt werden: Leuchtschiffe, Bohrschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger aller Art (Eimerkettenbagger, Saugbagger usw.), Bergungsschiffe zum Heben und Bergen gesunkener Schiffe, verankerte schwimmende Rettungsinseln, Tauchkugeln, Pontons mit Hebe- oder Fördervorrichtungen (z.B. mit Ladebäumen, Kranen oder Getreidehebern) sowie Pontons, die offensichtlich als Unterbau für solche Vorrichtungen hergerichtet sind. Wohnschiffe, schwimmende Wäschereien und schwimmende Mühlen gehören ebenfalls zu dieser Gruppe. B) Schwimmdocks. Schwimmdocks sind schwimmende Werkstätten, die anstelle von Trockendocks verwendet werden. Sie bestehen aus einem Senkkasten mit meist U-förmigem Querschnitt. Durch Fluten der Ballastzellen mit Wasser werden die Schwimmdocks so tief im Wasser abgesenkt, dass das instandzusetzende Wasserfahrzeug eingefahren (eingedockt) werden kann. 8906 5/7 (Stand: 1.1.2007)Schwimmdocks werden manchmal auch von Schleppern an einen anderen Liegeplatz gebracht. Manche Schwimmdocks sind selbstfahrend und zu diesem Zweck mit starken Antriebsmaschinen ausgerüstet. Sie dienen zum Instandsetzen oder Befördern von Amphibienfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. C) Schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen Sie sind in der Regel zum Aufsuchen oder Abbauen von Erdöl- oder Erdgaslagerstätten hergerichtet. Diese Plattformen besitzen neben der zum Bohren oder Fördern erforderlichen Einrichtung, wie z.B. Bohr- oder Fördertürmen, Kranen, Pumpen, Zementiereinheiten, Silos usw., auch Wohnräume für das Personal. Bei diesen Plattformen, die bis zur Bohr- oder Förderstelle geschleppt werden oder dorthin evtl. auch mit eigenem Antrieb fahren und die manchmal geflutet von einem Einsatzort zum anderen fortbewegt werden können, sind folgende Hauptarten zu unterscheiden: 1) Sich selbst anhebende Plattformen, die neben der eigentlichen Arbeitsplattform Vorrichtungen (Schwimmkörper, Schwimmkästen usw.) zum Schwimmfähigmachen besitzen und ausziehbare Stützen haben, die am Arbeitsplatz bis auf den Meeresboden hinabgelassen und dort verankert werden, so dass die Arbeitsplattform über die Wasseroberfläche angehoben werden kann. 2) Unter Wasser absenkbare Plattformen, deren Unterbau so weit unter Wasser abgesenkt wird, dass die Ballasttanks auf dem Meeresboden ruhen und dadurch der über der Wasseroberfläche gehaltenen Arbeitsplattform eine grosse Stabilität verleihen. Die Ballasttanks können mit Verankerungsplatten oder Verankerungsstützen ausgestattet sein, die mehr oder weniger tief in den Meeresboden eindringen. 3) Halbtauchende Plattformen, die ähnlich wie die unter Wasser absenkbaren Plattformen gebaut sind, aber sich von diesen dadurch unterscheiden, dass der unter Wasser liegende Teil nicht auf dem Meeresboden ruht. Diese Schwimmplattformen werden während der Arbeit durch Ankerleinen oder durch dynamische Positionierung in genauer Position gehalten. Hierher gehören nicht ortsfeste Plattformen zum Aufsuchen oder Abbauen von unter Wasser liegenden Erdöl- oder Erdgaslagerstätten, die weder schwimmende noch unter Wasser absenkbare Plattformen sind (Nr. 8430). Ausgenommen von dieser Nummer sind auch Fähren und Fährschiffe (Nr. 8901), Fabrikschiffe zum Verarbeiten von Fischereierzeugnissen (Nr. 8902) sowie Kabelverlegungsschiffe und Wetterbeobachtungsschiffe (Nr. 8906). 8906. Andere Schiffe, einschliesslich Kriegsschiffe und Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote Zu dieser Nummer gehören alle Schiffe, die in den Tarifnummern 8901 bis 8905 nicht genauer erfasst sind. Darunter können genannt werden: 1) Kriegsschiffe aller Art, die wie folgt eingeteilt werden können: a) Kampfschiffe, bestückt mit verschiedenen Angriffs- und Verteidigungswaffen sowie versehen mit baulichen Schutzvorkehrungen gegen Beschuss (insbesondere mit Panzerung, Aufteilung in viele wasserdichte Einzelräume) oder mit technischen Schutzvorkehrungen gegen Unterwasserwaffen (antimagnetischer Schutz gegen Minen). Ausserdem sind sie in der Regel mit Ortungs- und Abhöreinrich 89076/7 (Stand: 1.1.2007)tungen, wie Radargeräten, Sonargeräten, Infrarot-Suchgeräten sowie mit Geräten zum Stören des Funkverkehrs ausgestattet. Schiffe dieser Gruppe unterscheiden sich von den Handelsschiffen unter anderem dadurch, dass sie in der Regel eine höhere Geschwindigkeit erreichen können und meistens eine bessere Manövrierfähigkeit besitzen, zum Aufnehmen einer stärkeren Besatzung eingerichtet sind, einen grösseren Vorrat an Treibstoffen aufnehmen können und Munitionskammern besitzen. b) Besonders eingerichtete Schiffe, die, obgleich weder bewaffnet noch gepanzert, ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich zu Kriegszwecken bestimmt sind, z.B. Landungsboote und Trossschiffe (Munitionsoder Minentransportschiffe usw.), Schiffe zum Befördern von Truppen. c) Unterseeboote. 2) Von gewissen Behörden (z.B. Zoll, Polizei) verwendete Schiffe, die manchmal Merkmale von Kriegsschiffen aufweisen. 3) Rettungsschiffe, die sich an Bord von Seeschiffen befinden und Rettungsschiffe, die zur Stationierung an gewissen Stellen am Ufer bestimmt sind und dazu dienen, in Seenot geratenen Schiffen Hilfe zu leisten. Ruderboote für Rettungszwecke gehören jedoch zu Nr. 8903. 4) Forschungsschiffe; Laborschiffe; Wetterbeobachtungsschiffe. 5) Bojentransport- und -aussetzschiffe; Kabelverlegungsschiffe, z.B. zum Verlegen von Fernmelde- Unterwasserkabeln. 6) Lotsenboote. 7) Eisbrecher. 8) Lazarettschiffe. 9) Wasserfahrzeuge mit Klappboden zum Versenken von Schlamm und Abraum. Hierher gehören auch schwimmende zusammenfaltbare Transportgeräte in Behälterform, die aus einer elastischen Hülle aus getränktem (wasserdichten) Gewebe bestehen, von anderen Wasserfahrzeugen geschleppt werden und zum Befördern von Flüssigkeiten und anderen Waren dienen. Sie sind an ihrer meist zigarrenähnlichen Form und an den vorhandenen Vorrichtungen (z.B. den Stabilisierungsflossen, der Schleppvorrichtung und ggf. auch an ihren Schwimmauslegern) zu erkennen. Von dieser Nummer sind ebenfalls ausgenommen: a) Pontons in der Art von flachen Wasserfahrzeugen (Nr. 8901). b) Pontons, die offensichtlich zur Verwendung als Unterbau für Hebevorrichtungen, Kranen usw. bestimmt sind (Nr. 8905). c) Zylindrische Schwimmkörper, wie sie z.B. zum Tragen von Notbrücken verwendet werden, und Flösse aller Art (Nr. 8907). 8907. Andere Schwimmkörper (z.B. Flösse, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen, Baken) Diese Nummer umfasst verschiedene schwimmende Geräte, die keine Wasserfahrzeuge sind und die während ihrer Verwendung meist festliegen. Hierher gehören insbesondere: 1) Zylindrische Schwimmkörper, wie sie z.B. zum Tragen von Notbrücken verwendet werden. Pontons, die Wasserfahrzeuge sind, gehören dagegen zu Nrn. 8901 oder 8905. 8908 7/7 (Stand: 1.1.2007)2) Durchlöcherte schwimmende Behälter zum Aufbewahren von lebenden Krebstieren oder Fischen. 3) Schwimmtanks für Öl, Wasser usw., wie sie in Häfen zur Versorgung von Schiffen verwendet werden. 4) Senkkästen (Caissons) zum Bau von Brückenpfeilern usw. 5) Schwimmende Landungsstege. 6) Festmachetonnen und Bojen, z.B. Anlegebojen, Signalbojen, Leuchtbojen und Glockenbojen. 7) Schwimmende Baken zum Markieren von Fahrrinnen, Schifffahrtshindernissen usw. 8) Schwimmkörper zum Heben und Wiederflottmachen von Wasserfahrzeugen. 9) Schwimmkörper, die beim Minenräumen verwendet werden (Ottern). 10) Flösse aller Art, einschliesslich der runden Schwimmkörper, die sich bei der Berührung mit Wasser automatisch aufblasen. Sie dienen zum Befördern von Schiffbrüchigen. 11) Schwimmkörper, die so gebaut sind, dass sie als Docktore verwendbar sind. Ausserdem gehören nicht hierher: a) Taucherglocken, die aus einem metallenen Gehäuse bestehen und durch ein Hebezeug hinuntergelassen und hochgezogen werden (in der Regel Nr. 8479). b) Rettungsgürtel, Schwimmwesten und Hosenbojen (Tarifierung nach Material und Beschaffenheit). c) Segelbretter (Nr. 9506). 8908. Schiffe und andere Schwimmkörper, zum Abwracken Hierher gehören nur Schiffe und andere Schwimmkörper der Nrn. 8901 bis 8907, die zum Abwracken (Auseinandernehmen) bestimmt sind. Abgewrackt werden meistens Wasserfahrzeuge, die havariert oder überaltert sind und manchmal z.B. ohne Navigationsanlage und ohne Antriebsmaschinen zur Abfertigung gestellt werden. |
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