Beteiligung an Luxusyacht Jongert 16
geboten
Die steuerlichen Grundlagen
MY. JONGERT GmbH & CO KG
ist nach § 15, Absatz 3, Ziffer 1 EStG eine gewerblich geprägte Personengesellschaft.
Ihre Tätigkeit ist damit dem gewerblichen Bereich des § 15 EStG zuzuordnen.
Nach der
steuerlichen Ergebnisrechnung für die Jahre 2004 bis 2012 sowie unter der Berücksichtigung
der Veräußerung des Schiffes und der damit verbundenen Betriebsaufnahme im Ganzen erzielt
die Gesellschaft eine Mehrung ihres Betriebsvermögens. Somit können die Gesellschafter bei
planmäßigem Verlauf einen laufenden entnahmefähigen Gewinn bzw. ein ihre Einlage
übersteigendes Auseinandersetzungsguthaben erwarten.
Kaufmännische
Erklärungen
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Die Gesellschaft sieht daher in der Prognoserechnung den nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes für die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht
erforderlichen konkreten Hinweis für erbracht. Nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns
wird aus heutiger Sicht mit großer Wahrscheinlichkeit ein Totalgewinn erzielt.
Bei einer grundsätzlich möglichen Fremdfinanzierung der Beteiligung ist
darauf zu achten, daß sich auch nach Abzug der Zinsbelastung weiterhin ein Totalgewinn
errechnet. Die gesellschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens sind so ausgestaltet, daß
auf der Basis des geltenden Steuerrechts und der höchstrichterlichen Rechtssprechung die
Gesellschafter insoweit Mitunternehmer im Sinne des § 15 ,Abs. 1, Ziffer 2 EStG sind und
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Bis zur Fertigstellung kann ein steuerlicher Verlust
der Gesellschaft in Höhe bis zu 100%, bezogen auf das gezeichnete Kapital, entstehen. Die
negativen Ergebnisse beruhen im Wesentlichen auf besonderen Betriebsausgaben während der
Anlauf- und Gründungsphase, der linearen Abschreibung des Motoryacht MY. JONGERT nach § 7,
Absatz I EStG und der 40%-igen Sonderabschreibung gemäß § 82 (f) EStDV. Grundlage der
steuerlichen Ergebnisverteilung bildet die in § 9 des Gesellschaftervertrages vereinbarte
Ergebnisverteilungsklausel. Die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird durch das
zuständige Finanzamt festgestellt. Die steuerlichen Ergebnisse können sich erhöhen oder
vermindern, sofern die erwarteten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der Gesellschaft in
anderer Höhe entstehen, oder sich im Einzelfall die von der Beteiligungsgesellschaft
vertretene Rechtsauffassung nicht durchsetzten läßt.
Begrenzung der
Ausgleichsfähigkeit von
negativen Einkünften
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Bei den von der Gesellschaft geplanten Barauszahlungen
handelt es sich steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, die grundsätzlich nicht
der Steuerpflicht unterliegen. Steuerpflichtig sind ausschließlich die im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ermittelten steuerlichen Ergebnisse
gegebenenfalls vermindert um Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter, sofern sie
ihre Beteiligung z.B. fremdfinanziert haben. Die Gewinne aus einer Anteilsveräußerung und
der Betriebsaufgabe unterliegen nach derzeit gültiger Rechtsprechung beim Gesellschafter nur
dem persönlichen halben durchschnittlichen Steuersatz gemäß § 34 Absatz I EStG in Verbindung
mit § 16 EStG.
Wenn der Gesellschafter in dem Jahr der Herstellung keine Einkünfte erzielte,
können auch rückwirkend positive Einkünfte mit dem Verlust der Gesellschaft verrechnet
werden. Die exakte Höhe der Verlustzuweisung ist beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.
Verfahrensrechtliche
Fragen
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Die Ergebnisse der Gesellschaft werden einheitlich und gesondert für jeden
Gesellschafter von dem für die Beteiligungsgesellschaft zuständigen Betriebsfinanzamt
festgestellt. Die Ergebnisse werden den Wohnsitzfinanzämtern der Gesellschafter amtsintern
mitgeteilt. Aufwendungen des Gesellschafters können über die Gesellschaft geltend gemacht
werden. Um die negativen Ergebnisse der Gesellschaft frühzeitig als Sonderausgabe geltend zu
machen, ist die rechtsverbindliche Zeichnung und die Einzahlung der Beteiligung maßgebend.
Begünstigte Besteuerung der laufenden Gewinne
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Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen eines deutschen Schiffes, welches
die deutsche Flagge führt und im inländischen Schiffsregister eingetragen ist, gelten 80%
der Gewinne als ausländische Einkünfte. Diese 80% der vom Schiff erzielten Gewinne werden
nach § 34 c Absatz 4, EStG nur mit dem persönlichen halben durchschnittlichen Steuersatz
besteuert. Die restlichen 20% werden dem vollen Satz unterliegen, so daß ein Zeichner mit
einem Durchschnittsteuersatz von beispielsweise 50%, die Gewinne aus der Beteiligung nur mit
ca. 30% zu versteuern hat.
Haftung der Kommanditisten
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Kommanditisten unterliegen keiner Nachschußpflicht. Die Haftung ist auf die
Höhe der gezeichneten Beteiligung beschränkt. Allerdings können gem. §§ 169 ff. HGB bei
einer Kommanditgesellschaft Auszahlungen an die Gesellschafter zum Wiederaufleben der auf
das eingesetzte Kapital beschränkten Haftung führen, wenn durch diese Auszahlungen der
Kapitalanteil unter die Haftsumme sinkt. Es ist also theoretisch denkbar, daß die
ausgeschütteten Beträge zurückgeführt werden müssen.
Besteuerung der laufenden Gewinne
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Der begünstigte Steuersatz für laufende Einkünfte von Handelsschiffen wurde
auf höchsten 29,4% begrenzt. Ob der Betrieb der MY. JONGERT davon berührt wird, konnte bei
Drucklegung nicht verbindlich festgestellt werden. Weiterhin gelten zusätzliche
Vergünstigungen für die Feststellung der Vermögenssteuer.
Die
Angaben beziehen sich auf eine Beteiligung im Privatvermögen.
Steuerliche Verluste in der Investitionsphase
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Nach geltendem Einkommensteuerrecht ist bei Veräußerung des Schiffes nur mit
dem halben durchschnittlichen Steuersatz zu rechnen. Diese steuerliche Vergünstigung wird
derzeit diskutiert.
Gem. § 15 (a) EStG findet für negative Einkünfte eine Begrenzung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit auf 100% der geleisteten Einlage statt, falls jedoch
Fremdkapital aufgenommen wird, könnte die Verlustzuweisungen 100% übersteigen(des § 15 Abs.
I, Ziffer 2 EStG). Voraussetzung ist jedoch, daß die Kapitaleinlagen zu dem vertraglich
vorgesehen Termin geleistet wird.
Für die deutsche Schifffahrt besteht abweichend von der Regelung des § 15 (a)
EStG, der Verluste nur in Höhe von 100% der Einlage gelten läßt, eine Ausnahmeregelung (§52,
Abs. 19 EStG), die unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlustverrechnung bis zu 125% des
gezeichneten Kapitals erlaubt. Bei prospektmäßigem Verlauf ergeben sich für den Anleger
ausgleichsfähige Verluste bis zur Inbetriebnahme in Höhe von über 100% bis ca. 125% des
Zeichnungsbetrages.
Die vorstehenden steuerlichen
Grundlagen wurden seit 1984 bereits bei einer Vielzahl von Schiffsbeteiligten der
gewerblichen Schifffahrt und deren Beteiligungsmodellen verwirklicht. Der Initiator geht
davon aus, daß auch die MY. JONGERT unter diese steuerlichen Grundlagen fällt. Gegenteilige
Fakten sind bei Drucklegung nicht bekannt. Bisher wurden keinerlei grundlegende Einwendungen
seitens der Finanzverwaltungen erhoben. Auch wurde die Konzeption bei Betriebsprüfungen
solcher Beteiligungsgesellschaften bestätigt.
Sonderabschreibungen von 40%
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Neben der linearen Abschreibung ist die Sonder-Afa gem. § 82 (f) EStDV in
Höhe von 40% der Herstellungskosten abzugsfähig. Das Schiff darf dann aber nicht innerhalb
von 8 Jahren veräußert werden und muß in einem deutschen Seeregister eingetragen sein.
Anlaufkosten sind sofort abzugsfähig
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Das Agio in Höhe von 5 % auf die Beteiligungssumme kann ebenfalls als
Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ein Teilerfolg für diese Auffassung wurde durch
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.12.1992; IX R 45/88 errungen. Es wird aber darauf
hingewiesen, daß für die Zahlung des Agios und anderer Nebenkosten für die wirtschaftliche
und steuerliche Konzeption die Absetzungsfähigkeit durch höchstrichterliche Entscheidung
noch aussteht.
Weitere steuerliche Vorteile |
Wir weisen auf die vorteilhafte Besteuerung im Erbfall bzw. bei der
Vermögenssteuer für den Anleger hin.
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