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Gesellschaftervertrag
der
SY. JONGERT GmbH & CO KG
Fassung vom 01. 04. 2008
§ 1
Firma, Sitz und Gegenstand
des Unternehmens
Der Name der Kommanditgesellschaft lautet:
SY. JONGERT GmbH & CO KG .
Sitz der
Gesellschaft ist
Gegenstand des
Unternehmens ist der Bau, Erwerb, Betrieb, Einsatz und die Vermarktung seegehender Yachten.
Die
Gesellschaft ist berechtigt, alle mit dem Gesellschaftszweck in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte
durchzuführen.
§ 2
Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft beginnt am 1.06.2004.
Die
Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses kann von jedem
Gesellschafter nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Jahr, frühestens jedoch zum Jahr 2009. Die Kündigung muß mit eingeschriebenem Brief an den persönlich
haftenden Gesellschafter erfolgen.
Die Kündigung
des persönlich haftenden Gesellschafters muß mit eingeschriebenem Brief an die Kommanditisten erfolgen.
§ 3
Gesellschafter und Kapitaleinlagen
1.) Die persönlich
haftende Gesellschafterin (Geschäftsführer) ist die SY. JONGERT GmbH i. V. mit einem Stammkapital in Höhe von
EURO 50.000.
Die Geschäftsführerin ist berechtigt, auch bei anderen Gesellschaften tätig zu sein.
2.) Die Gesellschaft kann so viele Kommanditisten aufnehmen, wie erforderlich sind, den Gesellschaftszweck zu
erreichen.
3.) Jeder Kommanditist zahlt
ein Vielfaches von EURO 10.000,00, welches einem Anteil entspricht.
Die
Geschäftsführerin ist berechtigt und wird hiermit ermächtigt, unter Abschluß entsprechender Beitrittsverträge
im Namen aller Gesellschafter natürliche oder juristische Personen seiner Wahl als weitere Kommanditisten in
die Gesellschaft aufzunehmen.
4.) Die Geschäftsführerin wird im Interesse der leichteren Handhabung des Verkehrs mit dem Registergericht
ermächtigt, eintragungspflichtige Tatsachen auch namens der übrigen Gesellschafter zum Handelsregister
anzumelden. Jeder Gesellschafter ist daher verpflichtet, dem Geschäftsführer eine notariell beglaubigte
Handelsregistervollmacht nach einheitlichem Muster zu erteilen, die zu folgenden Maßnahmen berechtigen: Ein-
und Austritt von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers sowie Ein- und Austritt von persönlich haftenden
Gesellschaftern, Änderungen von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft.
5.) Die Kommanditisten sind in
der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister als atypisch stille Gesellschafter
mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen dieses Gesellschaftervertrages finden bereits für diesen
Zeitraum entsprechende Anwendung. Die Haftung der Kommanditisten ist in jedem Falle auf die bedungene
Hafteinlage begrenzt. Dies gilt auch für den Zeitraum, in dem sie als atypische stille Gesellschafter
beteiligt sind.
6.) Die Kommanditeinlagen sind nach Aufforderung durch die Gesellschaft unverzüglich zur Zahlung fällig. Für
Einzahlungen, die nach Fälligkeit geleistet werden, kann die Gesellschaft dem betroffenen Kommanditisten
Verzugszinsen von 1 % pro Monat in Rechnung stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 4
Geschäftsführung und Vertretung
1.) Die Geschäftsführung und
Vertretung der Gesellschaft obliegen dem Geschäftsführer der GmbH
2.) Die Geschäftsführung und Vertretung haben unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Kaufmanns zu erfolgen. Die Geschäftsführerin und seine Organe sind von der einschränkenden
Wirkung des § 181 BGB befreit. Er hat dafür zu sorgen, daß das/die Schiff(e), gegen die üblichen Risiken
versichert ist (sind).
3.) Falls ein
Beirat gewählt wurde, werden alle Geschäfte, die nach Art, Umfang oder Risiko den Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes überschreiten, der vorherigen Zustimmung des Beirates bedürfen, soweit nicht die Zustimmung
der Gesellschafterversammlung gegeben ist.
Der Zustimmung bedarf :
Die Ausführung von
Reparaturarbeiten einschließlich Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen von über EURO 1.000.000,-- je
Auftrag und Schiff, ausgenommen, hiervon sind Havarriefälle, Eingehen von Verbindlichkeiten, die im Einzelfall
EURO 2 Millionen übersteigen. Erteilung von Pensions- und Versorgungszusagen, die im Einzelfall EURO
100.000,-- übersteigen.
4.) Die genannten Einschränkungen beziehen sich nicht auf die notwendigen Kreditaufnahmen zum Zwecke der
Endfinanzierungen und Versicherungen des Schiffes und der damit im Zusammenhang stehenden Hergabe und
Bestellung von Sicherheiten. Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf die Rechtsgeschäfte, die im
Investitions- und Finanzierungsplan, der diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist, vorgesehen sind, und ferner
nicht auf Charterverträge durch Reiseagenturen und anderer Dritter.
§ 5
Buchführung und Jahresabschluß
1.) Die Geschäftsführerin ist
verpflichtet, für die Gesellschaft gesondert Buch zu führen, Belege zu sammeln und aufzubewahren und die
GelEUROittel der Gesellschaft auf Konten zu verwalten, die ausschließlich auf Namen der Gesellschaft geführt
werden.
2.) Die Geschäftsführerin hat in den
ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres die Jahresbilanz nebst Gewinn und Verlustrechnung (Jahresabschluß)
für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen, durch einen Abschlußprüfer prüfen zu lassen, anschließend dem
evtl. gewähltem Beirat vorzulegen und dann an die Gesellschafter
spätestens mit Ladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung gemäß § 13 Nr. 3 zu versenden.
3.) Die Handelsbilanz stellt
nicht zugleich die Steuerbilanz dar.
Bei abweichenden Veranlagungen
beziehungsweise Änderungen infolge von Betriebsprüfungen ist die Bilanz die auf Bestandskraft des
Steuerbescheides folgt, entsprechend anzupassen.
4.) Der persönlich haftende
Gesellschafter ist berechtigt, die Führung der Buchhaltung und Erstellung der Jahresabschlüsse Dritten zu
überlassen.
§ 6
Konten der Gesellschafter
1.) Die Kapitalkonten der Gesellschafter sind Festkonten und bestimmen sich nach den bedungenen Einlagen
(Kapitalkonto 1). Ihre Salden sind unverzinslich. Nach dem Stand dieser Konten bemessen sich die
Gesellschafterrechte der Gesellschafter.
Das Einlagekonto des
Geschäftsführers (§ 3 Abs. 1) gilt ebenfalls als Festkonto. Alle übrigen Regelungen die Gesellschafterkonten betreffend gelten für den Geschäftsführer
entsprechend, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen auf ihn anwendbar ist.
2.) Auf einem
Erfolgssonderkonto (Kapitalkonto 2) werden die Gewinn - und Verlustanteile eines jeden Gesellschafter
verbucht. Ist das Kapitalkonto 2 positiv und treten dann jedoch Verlustanteile auf, so sind diese auf einem
zusätzlichen (Kapitalkonto 4) zu erfassen. Danach auftretende Gewinnanteile werden zuerst zum Ausgleich des
Kapitalskontos 4 verwendet. Entnahmen werden auf dem Kapitalkonto 2 erst verbucht, wenn das Kapitalkonto 2 ein
Guthaben zugunsten des Gesellschafters ausweist, das über dem Saldo des Kapitalkonto 3 liegt. Die
Erfolgssonderkonten gewähren keine Gesellschafterrechte; ihre Salden sind unverzinslich. Negative Salden
begründen keine Forderungen gegen die Kommanditisten.
3.) Entnahmen werden
grundsätzlich auf einem Entnahmekonto (Kapitalkonto 3) eines jeden Gesellschafter verbucht. Ihre Salden sind
unverzinslich. Negative Salden begründen keine Forderungen gegen die Kommanditisten; davon unberührt bleibt
jedoch die mögliche Inanspruchnahme der Kommanditisten aus der Entnahmehaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Soweit
der positive Saldo des Kapitalkonto 2 größer ist, als der negative Saldo auf dem Kapitalkonto 3, sind
Entnahmen zunächst auf dem Kapitalkonto 2 zu verbuchen und zwar bis zum Ausgleich des positiven Saldos.
Darüber hinausgehende Entnahmebeträge sind auf dem Kapitalkonto 3 zu erfassen.
§ 7
Kostenersatz und Vorabvergütungen
1.) Für die Übernahme der
persönlichen Haftung erhält der persönlich haftende Gesellschafter im Rahmen seines Anspruchs auf Gewinn und
Verlust eine Geschäftsführervergütung in Höhe von 15% p.a.
Ab Januar 2004
erhält der Geschäftsführer der GmbH & CO KG i. V. ein Monatsgehalt von EURO 10.000,00 zuzüglich
Krankenversicherungsbeitrag über EURO 322,80 also EURO 10.322,80. Das Gehalt ist monatlich auszuzahlen.
Einzelheiten sind im
Geschäftsführervertrag geregelt.
Daneben erhält der
persönlich haftende Gesellschafter, GmbH & CO KG, Ersatz für alle notwendigen Auslagen.
2.) Der persönlich haftende
Gesellschafter erhält darüber hinaus bei Veräußerung des/der Schiffe 5 % der Veräußerungserlöse.
3.) Das für den
persönlich haftenden Gesellschafter zu zahlende Gehalt ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung im
Innenverhältnis der Gesellschaft und wie laufender Geschäftsaufwand zu behandeln.
§ 8
Gemäß gesonderter
Vereinbarungen übernimmt Die Geschäftsführerin die folgenden entgeltlichen Leistungen :
Die Geschäftsführerin übernimmt die Plazierung des erforderlichen Eigenkapitals einschließlich der
dazugehörenden Werbe- und Vertriebsmaßnahmen. Für diese umfangreichen Geschäftsbesorgungen erhält er 15% des
eingeworbenen Kapitals plus evtl. anfallenden Agios in Höhe von 5 % zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer. Auch
diese Leistungen sind unabhängig von der steuerlichen Einstufung im Innenverhältnis der Gesellschaft als
Aufwand zu behandeln. Diese Aufgaben dürfen an Dritte übertragen werden. Die Geschäftsführerin tritt dann
insgesamt oder teilweise diese Provisionen gegen Belege ab.
§ 9
Gewinn- und Verlustverteilung
Nach Abzug der an den
persönlich haftenden Gesellschafter zu zahlenden Gehälter sowie der an ihn ggf. gem. § 7 Abs. 2 und gem. § 8
Abs. 2 zu zahlenden Sonderprovisionen verbleibende Gewinn oder Verlust werden auf alle Gesellschafter im
Verhältnis ihrer Festkapitalkonten verteilt. Für Verlustanteile gilt dieses auch insoweit, als sie den Betrag
der Festeinlage übersteigen.
Abweichend davon wird der
Verlust für die Geschäftsjahre 2001 bis 2002 auf die Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt ihres jeweiligen
Beitritts zur Gesellschaft so verteilt, daß im Innenverhältnis der übernommenen Kommanditeinlagen relativer
Gleichstand auf den Erfolgssonderkonten (Kapitalkonto 2) zum 31. 12. 1996 erreicht wird. Mit dieser Klausel
soll folgendes bewirkt werden:
Neueintretende
Kommanditisten können nur an den Verlusten der Gesellschaft teilhaben, die ab dem Datum ihres Neueintritts
entstehen. Gewollt ist aber im Ergebnis, daß sowohl Altkommanditisten als auch Neukommanditisten für den
gesamten Zeitraum von der Gesellschaftsgründung bis zum 31.12. 98 entsprechend ihrer Beteiligungsquote auch
gleiche quotale Ergebniszuweisungen auf ihre Erfolgssonderkonten (Kapitalkonto 2) erhalten.
Dies geschieht nunmehr
dadurch, daß Neugesellschafter an dem ab ihrem Eintritt entstehenden Verlusten in so überproportionalem Maße
beteiligt werden, daß die bis zum 31. 12. 98 ein Ausgleich im Interesse dieser quotalen Gleichstellung
erfolgen kann. Sollte sich wegen zu geringer Neuverluste oder wegen erzielter Gewinne diese Ausgleichung in
diesem Zeitraum nicht ermöglichen lassen, dann sind den Altgesellschaftern in entsprechender Höhe
Gewinnvorabzuweisungen zuzuschreiben, gegenläufig den Neukommanditisten entsprechende
Gewinnzuweisungskürzungen bzw. Verlustzuweisungen, so daß dadurch per 31.12.98 der quotale Gleichstand auf den
Erfolgskonten (Kapitalkonten 2) aller Kommanditisten gleichwohl eintritt. Ab 2002 wird der Gewinn und Verlust
auf alle Gesellschafter einschließlich des Geschäftsführers nach dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten
verteilt.
Das danach bereinigte Ergebnis - Gewinn oder Verlust - wird auf alle Gesellschafter, einschließlich des
Geschäftsführers im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten verteilt.
§
10
1.) Soweit Gesellschaftern
gemäß § 7 und § 8 Vorabvergütungen zustehen, können diese zu den Fälligkeitszeitpunkten entnommen werden.
2.) Das Entnahmerecht der Gesellschafter wird im übrigen einheitlich wie folgt geregelt :
a) Entnahmen sind nach
Feststellung der Bilanz und entsprechender Beschlußfassung durch die ordentliche Gesellschafterversammlung
zulässig.
b) Entnahmen dürfen nur soweit vorgenommen werden, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten und anderen
Gläubigern der Gesellschaft nicht entgegenstehen. Davon ist die Gehaltszahlung an den Geschäftsführer nicht
berührt.
c) An allen Entnahmen sind die Gesellschafter gleichmäßig im Verhältnis ihrer bedungenen Einlagen zu
beteiligen.
d) Auszahlungen der Entnahmebeträge sind zunächst mit etwaigen Forderungen der Gesellschaft gegen die
betreffenden Gesellschafter zu verrechnen.
3.) Sofern es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt, wird der persönlich haftende Gesellschafter die im
Emissionspaket vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten bereits im ersten Quartal für das jeweilige
vorangegangene Geschäftsjahr vornehmen.
4.) Gesellschafterbeschlüsse
können auf Vorschlag des Geschäftsführers auch in Form der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax),
sowie telegrafischer Abstimmung gefaßt werden, es sei denn, daß 50 % des vorhandenen Kommanditkapitals dieser
Art der Abstimmung unverzüglich widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht ist hinzuweisen.
5.) Die Gesellschafter haben zu der
Abstimmung in gleicher Form unverzüglich, spätestens binnen 4 Wochen, Stellung zu nehmen.
§ 11
Die Kommanditisten haften auch
vor der Eintragung in das Handelsregister nur mit ihrer bedungenen Hafteinlage. Nach voller Einzahlung der
bedungenen Einlage besteht keine Nachschußpflicht. Davon unberührt bleibt eine etwaige Haftung bei Entnahmen
i.S. d. § 172 Abs. 4 HGB.
§ 12
Sowohl der persönlich haftende
Gesellschafter als auch die Kommanditisten sind von jeglichem Konkurrenzverbot befreit.
§ 13
Gesellschafterversammlung und
Beschlußfassung
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1.) Die ordentliche
Gesellschafterversammlung ist in den ersten 10 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres am Sitz der
Gesellschaft oder vom Geschäftsführer bestimmten Ort jedoch in der Gemeinde des Firmensitzes abzuhalten.
2.) Die
außerordentlichen Gesellschafterversammlungen sind vom Geschäftsführer einzuberufen, wenn es das dringende
Interesse der Gesellschaft erfordert, oder wenn dies der Beirat verlangt. Die Geschäftsführerin ist zur
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet wenn Kommanditisten, die
zusammen
51% des Kommanditkapitals auf
sich vereinen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
3.) Die Geschäftsführerin hat ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlungen durch einfachen
Brief an sämtliche Gesellschafter unter Übersendung einer Tagesordnung einzuberufen, der spätestens 4 Wochen
vor dem Versammlungstermin an alle Gesellschafter abgesandt worden sein muß. Die Einladung gilt drei Tage nach
Aufgabe an die der Gesellschaft, zuletzt bekanntgegebene Anschrift, als zugestellt. Kommt Die
Geschäftsführerin der Aufforderung von Kommanditisten zur Einberufung einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung nicht binnen 4 Wochen nach, sind die Kommanditisten selbst berechtigt, eine
Gesellschafterversammlung in entsprechender Form und Frist einzuberufen.
4.) Die Leitung der Gesellschafterversammlung steht dem Geschäftsführer zu.
§ 14
1.) Die Gesellschaft hat
keinen Beirat. Dieser kann jedoch gewählt werden, wenn die Gesellschafter mit einer 2/3 der Kapitalmehrheit
beschließen, einen Beirat wählen zu wollen. In dem Fall wählen die Gesellschafter einen aus einer bis drei
Person bestehenden Beirat. Der Beirat darf nicht in Konkurrez zur Gesellschaft stehen. Die Geschäftsführerin
kann der Wahl eines Beiratmitglieds aus wichtigem Grund widersprechen. Der Beirat nimmt die Interessen der
Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung wahr. Er unterstützt, berät und überwacht die Geschäftsführung
zum Wohle des Unternehmens und nimmt die in diesem Gesellschaftervertrag übertragenen Aufgaben wahr.
2.) Der Beirat hat auf
Gesellschafterversammlungen zu den Geschäftsberichten des Geschäftsführers Stellung zu nehmen.
3.) Der Beirat wird von der Gesellschafterversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei die
Amtsperiode grundsätzlich bis zum Ablauf der Gesellschafterversammlung dauert, auf der eine turnusmäßige
Neuwahl erfolgt.
4.) Der Beirat kann von der Gesellschafterversammlung vorzeitig abgelöst werden, wenn 2/3 der Kapitalmehrheit
dieses beschließen.
5.) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Beirat ist berechtigt, alle Geschäftsbücher und
sonstigen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen. Er kann auch zu
Berufsverschwiegenheit verpflichtete Sachverständige beauftragen.
6.) Der Beirat hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Er ist zur
Verschwiegenheit Dritten gegenüber verpflichtet, auch nach dem Ausscheiden aus seinem Amt. Er haftet bei
seiner Tätigkeit nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung des Beirates in
seiner Gesamtheit auf die Höhe der jeweiligen Nominalbeteiligung des Anspruchstellers beschränkt.
7.) Der Beirat erhält eine Vergütung, die jeweils von der Gesellschafterversammlung festzusetzen ist. Er
erhält außerdem die durch seine Tätigkeit entstehenden Auslagen erstattet, wenn die Liquidation es zuläßt.
§ 15
1.) Die Gesellschafter können
selbst alle Geschäftsunterlagen einsehen oder einen zur
Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts - oder steuerberatenden Berufe dazu beauftragen.
Dieser darf jedoch nicht selbst, oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft, oder dem etwaigen
Vertragsreeder stehen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Gesellschafter selbst.
2.) Die Informationsrechte des
Beirates bleiben davon unberührt.
§ 16
Übertragungen und Belastungen von Kommanditanteilen
1.)
Die Übertragung oder Belastung von
Kommanditanteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters möglich. Die
Geschäftsführerin kann diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen, der insbesondere dann vorliegt, wenn
der Gesellschaft gegen den betreffenden Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen, oder wenn der Erwerber ein
Unternehmen betreibt, das mit der Gesellschaft oder dem Vertragsreeder im Wettbewerb steht. Die Übertragung
ist von der Voraussetzung abhängig, daß der Erwerber dem Geschäftsführer eine Handelsregistervollmacht
erteilt, gemäß § 3 Nr.5.
§ 17
Tod eines Gesellschafters
1.)
Scheidet ein Kommanditist durch Tod aus, so
wird die Gesellschaft mit seinen Erben als Kommanditisten fortgesetzt.
2.) Sind mehrere
Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte als Kommanditisten nur einheitlich durch einen gemeinsamen
Bevollmächtigten ausüben, der auch zur Entgegennahme aller Erklärungen der übrigen Gesellschafter und der
Gesellschaft als ermächtigt gilt. Die anderen Gesellschafter können einen solchen Bevollmächtigten ablehnen,
der nicht selbst Kommanditist ist oder der nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller ihm
zur Kenntnis gelangten Tatsachen, die die Gesellschaft betreffen, verpflichtet ist. Solange ein solcher
Bevollmächtigter nicht schriftlich gegenüber dem Geschäftsführer von allen Erben benannt ist, ruhen die
Stimmrechte der Erben. Während dieser Zeit dürfen sie auch keine Entnahmen tätigen oder über ihre
Gewinnbezugsrechte oder ihr Auseinandersetzungsguthaben durch Abtretung verfügen.
3.) Die Wahrnehmung der
Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker wird zugelassen, sofern dieser Testamentsvollstrecker
zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist. In diesem Fall entfällt für die Dauer der Testamentsvollstreckung
die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten.
§ 18
Ausscheiden
von Gesellschaftern
Ein
Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschieden werden, wenn
a) er nach § 2 das
Vertragsverhältnis kündigt,
b) über sein Vermögen das
Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt und eine derartige Maßnahme aufgehoben
wird,
c) sein Auseinandersetzungsguthaben von einem privatem Gläubiger gepfändet wird und dieser die Gesellschaft
gemäß § 135 HGB gekündigt hat, und zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.
d) In seiner Person einer der
in § 133, 140 HGB genannten Gründe vorliegt und er daraufhin von der Gesellschafterversammlung aus der
Gesellschaft ausgeschlossen wird.
In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters - auch bei Ausscheiden durch Tod oder durch wichtigen
Grund - wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Gesellschafterversammlung
kann mit einfacher Mehrheit (Stimmrechtsausübung nach Kapital) der verbleibenden Gesellschafter die
Liquidation der Gesellschaft beschließen. Gegen die Stimme des Geschäftsführers kann die Liquidation der
Gesellschaft nicht beschlossen werden.
§ 19
Auseinandersetzungs-Guthaben
1.) Scheidet ein
Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird das ihm - bzw. dem betreibendem Gläubiger - zustehende
Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz ermittelt, die die Gesellschaft durch
einen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erstellen hat.
2.) Erfolgt das
Ausscheiden aufgrund einer ordentlichen Kündigung gemäß § 2 , so sind die hierdurch entstehenden Kosten von
der Gesellschaft zu tragen.
3.) Das Auseinandersetzungsguthaben wird in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wie folgt
ermittelt:
Positive Salden auf den
Kapitalkonten 2 und 3 sind als Verbindlichkeiten zu behandeln und vorab zu begleichen. Negative Salden auf dem
Kapitalkonto 4 sind insoweit vom Auseinandersetzungsguthaben abzuziehen, wie sie im Einzelfall ungleich zu den
übrigen Gesellschaftern stehen, ohne daß Sondervergütungen in diesen Fällen Berücksichtigung gefunden haben.
4.) Im
übrigen wird das Auseinandersetzungsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters nach Maßgabe seines
Kapitalanteils (Kapitalkonto 1) am Gesamtkapital nach den Grundsätzen der normalen Jahresbilanz ermittelt;
jedoch sind die Schiffe mit dem Verkehrswert anzusetzen. Wenn zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter und
der Gesellschaft keine Einigung über die Höhe der Verkehrswerte der Schiffe erzielt werden kann, werden diese
verbindlich durch Sachverständige festgestellt.
Bei außerordentlicher Kündigung hat der ausscheidende Gesellschafter bzw. betreibende Gläubiger der
Gesellschaft einen angemessenen Vorschuß in Höhe der mutmaßlichen insoweit von ihm zu tragenden Kosten zur
Verfügung zu stellen.
Können sich die
ausgeschiedenen Gesellschafter und die Gesellschaft nicht auf einen Sachverständigen einigen, so können die
ordentlichen Gerichte angerufen werden. Die Kosten für den Sachverständigen tragen die Parteien im Verhältnis
ihres Obsiegens oder Unterliegens.
5.) An schwebenden Geschäften
nimmt der ausgeschiedene Gesellschafter nicht teil.
6.) Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt in zehn gleichen Halbjahresraten, beginnend mit
dem 31. Dezember des auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalenderjahres, jedoch nicht früher, als es die
Liquidität der Gesellschaft ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Kredite zuläßt. Die Raten des
Auseinandersetzungsguthabens sind unverzinslich; die Gesellschaft hat hierfür keine Sicherheiten zu leisten.
7.) Tritt der Auseinandersetzungsfall
nach Ablauf der in § 2 vereinbarten festen Vertragslaufzeit ein, so ist das Auseinandersetzungsguthaben in
zwei gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 31. Dezember des auf den Tag des Ausscheidens folgenden
Kalenderjahres, zahlbar. Es wird mit 4 % verzinst. Die Zinsen sind nachträglich mit den Tilgungsraten fällig.
Die Gesellschaft ist berechtigt, vorzeitig auf das Auseinandersetzungsguthaben Tilgungen zu leisten.
8.)
Ergebnisveränderungen aufgrund steuerlicher Außenprüfungen berühren auch das bereits festgestellte
Auseinandersetzungsguthaben.
§ 20
Auflösung der Gesellschaft
1.) Im Falle der Auflösung der
Gesellschaft ist der Liquidation der persönlich haftende Gesellschafter.
2.) Bei Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen einschließlich aller stillen Reserven und eines evtl.
realisierten Firmenwertes auf alle Gesellschafter entsprechend ihrer quotalen Beteiligung am Vermögen
verteilt. Die unter § 19 geregelte Behandlung der Kapitalkonten 2 bis 4 gelten entsprechend, ebenso die
Behandlung der stillen Reserven aus Sonderabschreibungen auf Schiffe.
3.) Ist der Verkauf der Schiffe oder die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so kann der Verkauf der
Schiffe auch dann erfolgen, wenn sie sich im Ausland befinden. Der aufgrund des Veräußerungsbeschlusses
erfolgende Verkauf braucht kein öffentlicher zu sein.
§ 21
1.) Die Kosten dieses
Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung trägt die Gesellschaft.
2.) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform, auf die nur schriftlich verzichtet werden kann. Hiervon bleibt das Recht der Gesellschafter, in
der Gesellschafterversammlung in mündlicher Abstimmung eine Änderung des Vertrages wirksam zu beschließen,
unberührt.
§ 22
Erfüllungsort für alle sich
aus diesem Vertrag oder sich aufgrund dieses Vertrages ergebenden Ansprüche ist der Sitz der GmbH &CO KG.
§ 23
Soweit in diesem
Gesellschaftervertrag die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder Rechtsbeziehungen der Gesellschafter
untereinander nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abänderung des
Gesellschaftsvertrages bedarf der Schriftform. Auch langandauernde abweichende Übungen sollen den
Gesellschaftsvertrag ohne schriftliche Vereinbarung nicht ändern.
2.) Falls eine Bestimmung
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, werden die übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht
berührt. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die betroffenen Bestimmungen alsbald durch eine andere
zulässigen Inhaltes zu ersetzen., die die Erreichung des mit der ungültigen Vorschrift verfolgten
wirtschaftlichen Zweckes soweit wie möglich sicherstellt.
Geschäftsführung der Jongert16 GmbH & CO KG
Ort/Datum und Unterschrift des Gesellschafters
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