Nautisches und technisches Patent als
Schiffsbetriebsoffizier (SBO)
Zeugnis
für
Dirk Hansen
Ausbildung zum Schiffsbetriebsoffizier
In den kombinierten nautischen und technischen Patenten
der Schiffsbetriebsoffiziere/-offizierinnen (SBO) sind die klassischen, getrennten
Qualifikationen und Befähigungszeugnisse für den nautischen und technischen Bereich und damit
auch die entsprechenden Aufgabenstellungen in jeweils einer Person zusammengeführt. Dem
erfahrenen SBO (der auch das Kapitänspatent innehat) überträgt der Reeder die Schiffsführung -
also den Einsatz als Kapitän. Als Schiffsbetriebsleiter kann er Schiffe aller Größen und mit
uneingeschränkter Maschinenleistung in allen Fahrtgebieten verantwortlich führen.
Durch seine Ausbildung (Doppelqualifikation) ist er berechtigt, Leitungs-, Überwachungs- und
Verwaltungstätigkeiten im Gesamtschiffsbetrieb, das heißt sowohl im nautischen als auch im
technischen Dienst, zu übernehmen. Das gleichzeitige Ausüben von Tätigkeiten im nautischen und
technischen Dienst ist nur auf modernen Schiffen mit einem hohen Automationsgrad möglich. Die
Maschinensteuerung und -überwachung ist dort soweit automatisiert, dass sie von der Brücke aus
erfolgen kann - auf solchen Schiffen ist die Kommandobrücke zur Schiffführungszentrale
erweitert, die die Kontrolle und Steuerung des gesamten Bordbetriebes ermöglicht.
Schiffsbetriebsoffiziere kümmern sich um Ladung/Ladebetrieb genauso wie um die
sicherheitstechnischen Einrichtungen, die Planung der Arbeitseinsätze der Mitarbeiter im
nautischen sowie im schiffsbetriebstechnischen Bereich, überwachen die Ausführungen der
Arbeiten und sind ebenso für den Ausbildungsbetrieb an Bord verantwortlich. Weitere Befugnis-
und Zuständigkeitsbereiche sind z.B. die strategische Reiseplanung, Instandhaltung sowie
Umsetzung und Einhaltung von Umweltschutz- und Sicherheitsvorschriften. Als Kapitän vertritt er
in allen Angelegenheiten, die Schiff, Ladung und Besatzung betreffen, den Reeder in eigener
Verantwortung.
Schiffsbetriebsoffiziere und -offizierinnen arbeiten auf
Schiffen unterschiedlicher Größe und Typen sowie in
unterschiedlichen Fahr- und Einsatzgebieten. Dabei halten sie sich in
geschlossenen Räumen (zum Beispiel
Maschinenkontrollraum/am Leitstand oder im Maschinenraum) und
im Freien (auf Deck) auf. Sie sind bei ihrer Arbeit
Witterungseinflüssen, Vibrationen, Erschütterungen, Schiffsbewegungen, Maschinenlärm und
Unfallgefahren ausgesetzt. Die Aufenthalte auf See sind von unterschiedlicher Dauer.
An Land arbeiten sie bei Reedereien, Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen, Hafen- und
Stauereibetrieben zumeist in
Büroräumen.
Zugang
In der Regel wird für den Zugang zu den Tätigkeiten im kombinierten nautischen und
technischen Dienst auf Seeschiffen jeder Größe und jeder Antriebsleistung in allen
Fahrtgebieten gültige Befähigungszeugnisse "Nautischer Wachoffizier" und "Technischer
Wachoffizier", "Erster Offizier" und "Zweiter technischer Offizier" oder "Kapitän und Leiter
der Maschinenanlage" gefordert.
Die Zugangsvoraussetzungen für eine Offizierstätigkeit im Gesamtschiffsbetrieb sind zudem
erfüllt, wenn ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium Schiffsbetriebstechnik und
Schiffsbetrieb mit dem in diesem Zusammenhang erworbenen Befähigungszeugnissen "Nautischer
Wachoffizier" und "Technischer Wachoffizier" vorliegen. Die Zugangsvoraussetzungen für die
Tätigkeiten als Offizier/in im Gesamtschiffsbetrieb bzw. Kapitän/in und Leiter/in der
Maschinenanlage werden durch den Erwerb der entsprechenden Befähigungszeugnisse nach jeweils
vorgeschriebenen Seefahrtszeiten in zugehörigen Funktionen erfüllt.
Erforderlich ist in jedem Fall die Seediensttauglichkeit gemäß Seemannsgesetz.
Die Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Befähigungszeugnisse konnten auch durch
den Abschluss eines kombinierten Fachhochschulstudiums in einem integrierten Studiengang
Schiffsbetrieb, das allerdings letztmalig im Wintersemester 2000/2001 an der Fachhochschule
Hamburg (am Institut für Schiffsbetrieb, Seeverkehr und Simulation ISSUS) begonnen werden
konnte, zusammen mit den notwendigen Seefahrtszeiten erfüllt werden.
Fachhochschule Hamburg, den 1.04.1978 |