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Traumrenditen oder erkaufte Verluste? 

Mit dieser Frage ließe sich eine philosophische Betrachtung über unterschiedliche
Verhaltensweisen von Anlegern einleiten. Aber statt Sie mit langatmigen Ausführungen
zu diesem Thema zu quälen möchten wir uns auf eine kurze Darlegung der Fakten beschränken, die die veränderte Steuerlandschaft mit sich gebracht hat. 

Traumrenditen! 

Traumrenditen für eine gut konzipierte Schiffsbeteiligung liegen bereits in der Anfangsphase im Bereich von 8 oder 9 Prozent und entwickeln sich in der Folge-
zeit in prospektierte Bereiche, die die Durchschnittsrendite über die Laufzeit auf 
rd. 11 Prozent anhebt. Das eigentlich traumhafte daran ist die Steuerfreiheit dieser Ausschüttungen durch die Tonnagebesteuerung. Diese Konstellation für die deutsche Schifffahrt hat Schiffsbeteiligungen zur attraktivsten Beteiligungsform gemacht, die man im Bereich der Kapitalanlagen finden kann. Vergleichsweise müßte eine Alternativanlage am freien Markt eine Rendite von deutlich über 20 % erzielen, um mit einer Schiffs-  
beteiligung konkurrieren zu können. 

Die Einführung des § 2 b EStG mit der berühmten "Nichtaufgriffsgrenze" von 50% 
Verlustzuweisung hat dazu geführt, daß die wirklich renommierten Emissions- 
häuser sich den neuen Normen angepaßt haben und diese Grenze nicht über-  
schreiten. Die Folge davon sind Beteiligungsangebote, die in ihren Ertrags-  
potenzialen fast nicht mehr zu schlagen sind. Diese Angebote geben dem Anleger absolute steuerliche Sicherheit. 

Angebote, die sich nicht an die Nichtaufgriffsgrenze halten sind sehr erheblichen Gefahren ausgesetzt , steuerlich eventuell nicht anerkannt zu werden. Die Vehemenz,
mit der sich verschiedene Emissionshäuser darüber hinwegsetzen, stimmt uns  bedenklich. Solche Aktionen verursachen meistens Reaktionen, die schmerzlich sein können. Vor dem Hintergrund der letzten Zahlen der Steuerschätzung ist eine solche  
Reaktion eigentlich zu befürchten.  

Was kann dem Anleger also Besseres widerfahren, als sich an einer steuerlich sicheren Anlage mit sehr hoher Rendite zu beteiligen. Ganz ohne Anreiz ist ja auch dieses Angebot nicht. Bei einem negativen steuerlichen Ergebnis von nahezu 47 % ist der Steueranteil der Investition immerhin noch rd.23%. Dies bedeutet aber eine Erhöhung der Rendite auf das wirklich eingesetzte Kapital von deutlich über 14 % nach Steuern. 

Interessant ist bei einer solchen Beteiligung auch die Möglichkeit der individuellen Refinanzierung eines Teils der Einlage durch ein Kreditinstitut. Da die Finanzierungs- 
möglichkeit eines Teils der Kapitaleinlage durch ein Kreditinstitut im Prospekt der Emissionshäuser nicht vorgesehen ist, entfällt der modellhafte Charakter. 
Folglich ist § 2 b EStG nicht anwendbar. Selbst bei einer 50 %-igen Anteilsfinanzierung
mit einem Zinssatz von 7 % beträgt die Nachsteuerrendite nur ca. das 1,5 - fache der Vorsteuerrendite.  

So wird aus IhrerKapitalanlage  ein Traum"rendite"schiff !  
 
 

Erkaufte Verluste? 

Zu Zeiten, in denen noch sehr hohe Verlustzuweisungen möglich waren, achteten
Anleger ausschließlich auf diese hohen Verluste und erlagen dadurch häufig ihrer 
"Steuerspargier". Dies hatte meistens mehrere Ursachen, um einige zu nennen: 

  • Die hohen Verluste errechneten sich meistens aus den Abschreibungen und den viel zu hohen weichen Kosten, mit denen diese Beteiligungsangebote überfrachtet waren. 
  • Gnadenlos wurde von den weniger seriösen Emissionshäusern alles, was auch nur annähernd schwimmfähig war in eine Schiffsbeteiligung verwandelt. Die wirtschaftlichen Hintergründe und das Wohl des Anlegers waren dabei von untergeordneter Bedeutung. Die Folgen sind heute sichtbar durch viele notleidende Fonds, die nicht ausschütten und im Kapitaldienst säumig sind.
  • Anlegern wurden oftmals hohe steuerliche Verluste zum Anreiz gemacht und sie erlagen dem Steuersparzwang ohne überhaupt auf die Risiken einer solchen Beteiligung hingewiesen worden zu sein. Im Gegenteil, es wurden oftmals Chancen vorgegaukelt durch teuer erkaufte Chartergarantien, die die Anleger durch die weichen Kosten selbst bezahlten. 

Im Grunde genommen lassen sich diese Ausführungen in einer Gleichung zusammenfassen:   Hohe Vorkosten = hohe steuerliche Verluste hohe steuerliche Verluste = geringe Investition in das Beteiligungsobjekt Das Ergebnis für den Anleger sind echte Verluste im Bereich der Substanz und dem Werterhalt der Anlage gegeben. 
 

Fazit : 

Leider haben bis heute viele Anleger und auch Anlageberater die Zeichen des Wandels noch gar nicht erkannt, mit der Folge das latente Gefahrenpotenziale mit künstlich überhöhten steuerlichen Verlusten weiterhin in der Gunst der Anleger ganz vorne stehen. Verluste lassen sich auch wesentlich leichter verkaufen, solange nicht das kritische Bewußtsein des Anlegers wachgerüttelt wird. 

 

Solange Angebote mit höheren Verlusten vertrieben werden, hat es solch ein Klasseangebot schwer von den "blinden" Steuersparfanatikern akzeptiert zu werden. Dies ist uns in sehr vielen Gesprächen aufgefallen, in denen es um dieses Schiff ging. 

Diejenigen, die sich bereits von den Argumenten haben überzeugen lassen und sich an diesem Angebot beteiligt haben, werden sicherlich ihre Freude daran haben. Mit unserem Beiratsmandat werden wir unseren Teil zum wirtschaftlichen Erfolg dieses Spitzenangebotes beitragen 

Wünschen Sie weitere Informationen? Dann verwenden Sie bitte unser Anforderungsformular 

BFH-Urteil I-R-54/95 vom 04.12.1996

Verdeckte Gewinnausschüttung - keine außerbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft

[  ]



Leitsatz:

  1. Eine außerhalb der Steuerbilanz zuzurechnende nichtabziehbare Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG hindert weder die Annahme einer vGA noch die einer anderen Ausschüttung.
  2. §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG und 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind nicht kumulativ anzuwenden.
  3. Steuerlich gesehen hat eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre (Änderung der Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteile vom 02. November 1965 I 221/62 S, BFHE 85, 121, BStBl III 1966, 255, und vom 04. März 1970 I R 123/68, BFHE 98, 259, BStBl II 1970, 470).
  4. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt gemäß § 8 Abs. 2 KStG auch insoweit als Gewerbebetrieb, als sie nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt.
  5. Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr aus diesem Anlaß Verluste, ohne daß sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen. Eventuelle Einnahmen oder sonstige Vorteile, die die Kapitalgesellschaft aus der Verlusttätigkeit erzielt, können die vGA mindern.

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