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Berufsverband Profi-Skipper International
§ 1. Name und Sitz : Der Name
des Vereins lautet : Berufsverband Profi-Skipper-International.
Der Sitz ist Weiden 104, 47809 Krefeld. § 2 Zweck und Ziel:
Der Berufsverband bietet seinen Mitgliedern umfassende Informationen. Der Berufsverband stellt sich zur Aufgabe , das Berufsbild des professionellen Schiffsführers
in der Öffentlichkeit vorzustellen, dabei wird er für seine Mitglieder
werbewirksame Aussagen machen. Der Berufsverband
wird Besorgungen der Tarifgestaltung vornehmen und diese in der Öffentlichkeit vertreten. Der Berufsverband
wird sich bei anderen Institutionen, Vereinen und Verbänden über Tatsachen und
Neuerungen informieren und diese Informationen in einem
Rundschreiben seinen Mitgliedern zugänglich machen. Der Berufsverband wird sich bemühen, spezielle Leistungen
von Versicherungsunternehmen seinen Mitgliedern, die spezifisch für diesen
Berufsstand sind , zu vermitteln, wie Kranken - Renten
-Berufshaftpflichtversicherung usw.
§ 3 Voraussetzung zur Mitgliedschaf: Jeder Anwärter auf eine Mitgliedschaft in den Berufsverband für Profi-Skipper International (BPSI) wird sich den Satzungen des Verbandes unterwerfen und diese
anerkennen. Mitglied kann jeder werden der folgende Voraussetzungen erfüllt, Das Mitglied muß geschäftsfähig
sein nach den § des BGB) jedes Mitglied beweist dem Vorstand des
Berufsverbandes durch Glaubhaftmachung, daß er zur Schiffsführung
fähig ist. Bei Einschränkungen z.B. durch fehlende Gesundheit, Sehbehinderung
oder Fahrgebiet wird er dieses gesondert hervorheben und den Vorstand und/oder die Geschäftsführung
unaufgefordert von allen Einschränkungen in Kenntnis setzen.) Mitglied kann nicht werden, wer die Arbeit des
Berufsverbandes durch sein Verhalten nicht unterstützt, seine Mitglieder durch schädigendes Verhalten in der
Öffentlichkeit schadet. § 4 Aufnahmeverfahren: Der Bewerber um die Mitgliedschaft beantragt schriftlich die Aufnahme beim Vorstand. Mit diesem
Schreiben stimmt er den Satzungen und Zielen des Berufsverbandes
zu. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich. Über
Aufnahme oder Ablehnung unterrichtet der Vorstand die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann
mit einfacher Mehrheit eine vom Vorstand ausgesprochene Ablehnungen als ungültig erklären. Mit dem Antrag auf
Mitgliedschaft stimmt der Bewerber im Falle seiner Aufnahme der Bekanntgabe
seiner Mitgliedschaft an die anderen Mitglieder zu.
§ 5 Mitgliederrechte: Jedes
Mitglied hat ein Recht auf die in den Satzungen des Berufsverbandes bestimmten Leistungen. Jedes Mitglied hat
das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste. Eine Weitergabe an Dritte ist aus Datenschutzgründen unzulässig. Jedes
Mitglied hat das Recht eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er nachweist, das
zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder auf eine außerordentlicher Mitgliederversammlung bestehen.
§ 6 Mitgliederpflichten:
Jedes Mitglied verpflichtet sich die Ziele des Verbandes entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten zu
unterstützen, Jedes Mitglied verpflichtet sich Schaden von dem Berufsverband abzuhalten. Jedes Mitglied hat
den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag rechtzeitig zu entrichten. Wenn das Mitglied länger
als drei Monate im Rückstand ist , ruhen seine Rechte.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft :Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich anzuzeigen. Er wird mit dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gültig. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftverhältnis. Eine Rückzahlungspflicht an den
Ausscheidenden hat der Berufsverband nicht.
§ 8 Verstöße und Ordnungsmaßnahmen : Verstößt ein Mitglied gegen die Satzungen und Ziele des Verbandes, kann der Geschäftsführende
Vorstand eine Verwarnung aussprechen. Weiterhin sind Enthebungen von Ämtern die das Mitglied evtl im
Berufsverband innehat möglich.Im Falle grober Mißachtung der Satzungen und der Ziele des Berufsverbandes kann
der geschäftsführende Vorstand Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Höhe der Schadenersatzpflicht wird
von den Schiedsstellen des jeweiligen Gerichtsortes bestimmt.Ordnungswidrigkeiten sind schriftlich zu
begründen und dem Mitglied in angemessener Frist mitzuteilen.
§ 9 Regelungen bei Ausschluß: In dringenden und
schwerwiegenden Fällen , welches ein sofortiges Eingreifen erfordert ist der geschäftsführende Vorstand
berechtigt das Mitglied auszuschließen. Der Beschluß Mitgliedes ist der Beirat zu hören.
§ 10 Organe des Berufsvereins: Für die Übergangszeit von zwei Kalenderjahren ist Herr Yachtsachverstaendiger, Kapitaen Dirk
Hansen als kommissarischer Geschäftsführer des Berufsverbandes tätig. In diesem Zeitraum hat er Sorge zu
tragen , daß der Berufsverband seine gesetzten Ziele erreicht. Er hat dafür zu
sorgen , daß der Berufsverband innerhalb diesen Zeitraumes im Vereinsregister eingetragen ist. Er wird bis zur Neuwahl
die Er ist verpflichtet eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens nach 18 Monaten ab dem 1.3.94
einzuberufen und der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die bis dahin geleistete Arbeit, sowie über den Verbleib der Mitgliedsbeiträge zu berichten. Der Hauptversammlung steht es frei Herrn
Hansen zu entlasten, oder mit neuen Aufgaben zu betrauen. Die Gültigkeit der Abstimmung muß eine einfache Mehrheit zugrunde liegen.Die Mitgliederversammlung wählt mit
mindestens einfacher
Mehrheit den Vorstand, den Beirat , Schriftführer und Kassenwart und
kann Zweck und Satzungen ändern.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird erstmals von dem kommissarischem
Geschäftsführer mit eingeschriebenem Brief vier Wochen vorher einberufen. Dabei ist die Tagesordnung dazu zu
legen. Jedes Mitglied hat das Recht dem kommissarischem Geschäftsführer Anträge zur Tagesordnung zu
unterbreiten. Diese müssen in schriftlicher Form 14 Kalendertage vor dem Termin der Versammlung eingegangen
sein. § 12 Beschlußfassung der Mitg
liederversammlung: .Alle
Anträge sind öffentlich zu erklären. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 50 % der Mitglieder an
der Versammlung teilnehmen. Die für die Auflösung des Berufsverbandes ist eine zweidrittel Stimmenmehrheit
erforderlich .Über die Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden und Beiräten zu unterzeichnen.
§ 13 Vorstand: .Der Vorstand
ist von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit zu wählen. Zusätzlich zwei stellvertretende Vorsitzende, die Ihre Tätigkeit nach zwei
Kalenderjahren ab März 1990 aufnehmen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand wird für die
Dauer von drei Jahren gewählt Der kommissarische Geschäftsführer sowie der Vorstand , Beisitzer und Kassenwarte und Protokollführer haben das Recht auf eine Entschädigung
für ihre Tätigkeit. Der Berufsverband hat sich so weitreichende Ziele gesetzt, daß der wirtschaftliche Erfolg
des Berufsverbandes noch nicht absehbar ist .Für die nächsten zwei Kalenderjahre ist es dem Kommissarischem
Geschäftsführer erlaubt sich ein Gehalt aus der Kasse des Verbandes zu zahlen , sowie seine
Aufwandsentschädigungen.
§ 14 Finanzen: Der
Berufsverband erhält von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr von EURO 350,00 plus der geltenden
Mehrwertsteuer..Jedes Mitglied zahlt monatlich einen Beitrag von EURO 60,-- Sollte ein Mitglied aus
wirtschaftlichen Gründen diesen Beitrag nicht aufbringen können und dies dem kommissarischem Geschäftsführer
glaubhaft machen kann, so kann der kommissarische nternational
einen wirtschaftlichen Zweck. Bei Auflösung des Berufsverbandes ist eine Auseinandersetzungsbilanz vom
Vorstand zu erstellen und das Vermögen des Verbandes wird nach
Abzug aller Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an seine
Mitglieder ausgezahlt. Der Berufsverband bemüht sich Einnahmen aus seiner vermittelnden Tätigkeit zu erzielen,
um seine Mitglieder von Erhöhungen von Mitgliedsbeiträgen weitestgehend zu entlasten. Der Berufsverband bemüht
sich seinen Mitgliedern folgende Leistungen zu erbringen, die zusätzlich durch eine festgelegte Gebührenstaffel beglichen werden. Die Gebührenstaffel wird in der Anlage für ein
Kalenderjahr festgeschrieben. § 15 Erfüllungsort :
Erfüllungsort für alle sich
aus dieser Satzung sich ergebende Ansprüche ist Krefeld.
§ 16 Salvatorische Klausel
Eine Abänderung dieser Satzungen bedarf der Schriftform. Falls eine
Bestimmung dieser Satzungen unwirksam werden sollte, werden die übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht
berührt. Die Mitgliederversammlung hat in diesem Fall die
betroffenen Bestimmungen zu ändern und durch zulässige
Bestimmungen zu ersetzen zur Erreichung der Ziele des Verbandes.
§ 17 Schiedsvertrag :Alle Streitigkeiten aus diesen Satzungen
die nicht in der Mitgliederversammlung. Alle Streitigkeiten aus diesen Satzungen die nicht in der Mitgliederversammlung
beendet werden können werden zunächst dem Schiedsgericht in Krefeld zuerst vorgetragen., bevor es den
ordentlichen Gerichten anheim gegeben wird..
Krefeld, den 1. Febr. 90 Kommissarischer Geschäftsführer des Berufsverbandes Profi-Skipper International Yachtsachverstaendiger, Kapitaen Dirk Hansen
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