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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) -
Hansen KG,
Abteilung: Charter
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- Bei Beginn der
Charterperiode hinterlegt
der Charterer bei dem
Vercharterer eine Kaution
in bar. Der Vercharterer
ist berechtigt, aus dieser
Kaution die Kosten für
Schäden und Verluste, die
durch die
Kaskoversicherung nicht
gedeckt sind und nicht
durch den gewöhnlichen
Gebrauch der Yacht (Jacht)
entstanden sind
(Abnutzung) vorbehaltlich
späterer Abrechnung
zurückbehalten. Im Übrigen
ist die Kaution
unverzüglich nach
Feststellung der
Ordnungsmäßigkeit der
Rückgabe der Yacht (Jacht) zur
Rückzahlung fällig. Durch
die Hinterlegung der
Kaution werden weitgehende
Ersatzansprüche des
Vercharteres nicht
ausgeschlossen.
- Sollte der Charterer
aus einem wichtigen Grunde
vom Vertrag zurücktreten
wollen, so kann er einen
geeigneten
Ersatz-Charterer stellen,
der den Vertrag übernimmt.
Sollte dies nicht möglich
sein, so wird sich der
Vercharterer um eine
anderweitige Vercharterung
bemühen. Gelingt dies, so
hat der Charterer Anspruch
auf Rückzahlung von 50 %
des Charterpreises, der
sich anteilig für den
Zeitraum errechnet, für
welchen die
Ersatz-Vercharterung
gelingt. Weitergehende
Ersatzansprüche des
Charterers sind
ausgeschlossen. Der
Vercharterer empfiehlt
dringend eine
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
- Der Charterer
verpflichtet sich, die
gecharterte Yacht (Jacht) wie sein
Eigentum nach den Regeln
guter Seemannschaft zu
behandeln. Der Charterer
haftet für alle Schäden an
Yacht (Jacht) und Ausrüstung, auch
für Folge- und
Ausfallschäden, die von
ihm oder seiner Crew
vorsätzlich oder
fahrlässig verursacht sind
und nicht von der
Versicherung reguliert
werden. Er wird:
- an Wettfahrten nicht
teilnehmen
- andere Schiffe nur im
Notfall in Schlepp nehmen
und die Charteryacht nur
im Notfall schleppen
lassen (eigener Tampen)
- alle Zoll- und
Einklarierungsformalitäten
ordnungsgemäß erfüllen
und Hafengelder zahlen
- die gesamte
Törnplanung so gestalten,
insbesondere die
Rückreise so rechtzeitig
antreten, dass auch bei
widrigen Umständen die
rechtzeitige Ankunft im
Heimathafen gewährleistet
ist. Sollte dennoch wegen
plötzlicher
Wetterverschlechterung
die rechtzeitige Rückkehr
voraussichtlich nicht
möglich sein, ist der
Vercharterer sofort
fernmündlich oder
telegraphisch zu
informieren
- bei angesagten
Windstärken von 7 oder
mehr Bft. einen
schützenden Hafen nicht
zu verlassen.
- Grundberührungen
werden im Logbuch
vermerkt und bei der
Rückgabe der Yacht (Jacht)
gemeldet: bei Besorgnis
einer Beschädigung der
Yacht (Jacht) durch
Grundberührung ist der
nächste Hafen anzulaufen,
die Untersuchung durch
einen Taucher oder
Aufslippen auf Kosten des
Charterers zu
veranlassen, den
Vercharterer fernmündlich
zu unterrichten und nach
seinen Weisungen zu
verfahren.
- Treten während der
Charterzeit Schäden auf,
die durch normalen
Materialverschleiß
verursacht werden,
veranlasst der Charterer
die unverzügliche
sachgerechte
Schadensbehebung bis zur
Höhe von EURO 100,-- zur
späteren Verrechnung mit
dem Vercharterer unter
Vorlage der Quittungen.
Ausgetauschte Teile sind
aufzubewahren. Bei
größeren Schäden sowie bei
Havarie, möglicher
Verspätung, Verlust oder
Manövrierunfähigkeit ist
der Vercharterer
unverzüglich telefonisch
oder telegraphisch zu
benachrichtigen. Der
Charterer hat alles zu
unternehmen, was der
Minderung des Schadens und
der Folgeschäden (wie
Ausfall, usw.) dienlich
ist sowie in Absprache mit
dem Vercharterer ggf.
Reparaturen in Auftrag zu
geben, zu dokumentieren,
zu überwachen und in
Vorlage zu treten.
Soweit der Charterer für
Schäden und o. g. Vorgänge
verantwortlich oder
mitverantwortlich ist oder
gegen die
Vertragsbestimmungen
verstößt, hat er die
Kosten, einen evtl.
Gebührenausfall und evtl.
weitergehenden direkten
oder indirekten Schaden zu
ersetzen. Bei Schäden am
Schiff oder Personen
fertigt der Charterer oder
Kapitän eine Niederschrift
darüber an und sorgt für
Gegenbestätigung (durch
Hafenmeister, Arzt,
Havariekommissar usw.).
Lässt sich ein Schaden
nicht unterwegs beheben
und ist eine Rückkehr den
Umständen nach vertretbar,
so ist der Charterer
gehalten, nach Abstimmung
mit dem Vercharterer
vorzeitig zurückzukehren,
sodass die Reparatur vor
Beginn der Folgecharter am
Stützpunkt durchgeführt
werden kann. Sind die
Schäden vom Vercharterer
zu vertreten, werden die
Chartergebühren für die
Ausfallzeit erstattet.
- Der Charterer hat die
gecharterte Yacht (Jacht) mit
gefülltem Tank für
Treibstoff und gründlich
gereinigt, so rechtzeitig
(mindestens 2 Stunden vor
Ablauf der Charterperiode)
an den Liegeplatz zu
bringen, dass innerhalb
der Charterperiode eine
ausführliche Kontrolle des
Vorhandenseins der
überlassenen
Ausrüstungsgegenstände
stattfinden kann. Hierüber
wird ein Protokoll
(Checkliste) erstellt, das
nach Unterzeichnung durch
Charterer und Vercharterer
verbindlich ist. Die
Übernahme der Yacht (Jacht) kann
nur verweigert werden,
wenn die Seetüchtigkeit
erheblich gemindert ist.
- Ist die Yacht (Jacht) bei der
Rückgabe nicht gründlich
gereinigt, ist der
Vercharterer berechtigt,
die Reinigung auf Kosten
des Charterers durchführen
zu lassen.
- Der Charterer oder
Kapitän erstellt eine
Mängel- und Verlust-Liste,
die er bei Rückgabe der
Yacht (Jacht) dem Vercharterer
übergibt, in der jeder
außergewöhnliche Vorfall
(z. B. Grundberührung,
Tampen in der Schraube,
Zeitüberschreitung oder
dergl.) anzuzeigen ist.
- Das Schiff muss zur
vorgeschriebenen Zeit im
festgelegten Rückgabehafen
eingecheckt sein. Eine
Verlängerung der
vereinbarten Charterzeit
ist ohne Einwilligung des
Vercharterers nicht
möglich.
Witterungsbedingte
Schwierigkeiten berühren
die Verpflichtung zur
pünktlichen Rückgabe
nicht. Der Charterer muss
das Schiff in den letzten
24 Stunden vor
Vertragsende in
ausreichender Nähe zum
Rückgabehafen halten.
- Sollte der Törn an
einem anderen Platz als
dem vereinbarten Hafen
beendet werden müssen, so
ist der Vercharterer
rechtzeitig zu
benachrichtigen, damit
soweit als möglich,
Schadensminderungen
eingeleitet werden können.
Das Schiff gilt erst dann
als ordnungsgemäß
übergeben, wenn es im
Rückgabehafen vom
Vercharterer abgenommen
wurde.
- Kann der Vercharterer
auch ohne sein Verschulden
die Charteryacht oder eine
gleichwertige Yacht (Jacht) nicht
zu Beginn der
Charterperiode übergeben,
so ist er zur
zeitanteiligen Rückzahlung
des Charterpreises ohne
Abzug verpflichtet. Kann
die gecharterte oder eine
gleichwertige Yacht (Jacht) auch
nach Ablauf von 48 Stunden
nach Beginn der
Charterperiode nicht
übergeben werden, so ist
der Charterer berechtigt,
durch einseitige
schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vercharterer
vom Chartervertrag
zurückzutreten. Macht er
von diesem Recht Gebrauch,
so ist der gesamte
Charterpreis sofort zur
Rückzahlung fällig.
Weitergehende
Ersatzansprüche des
Charterers sind
ausgeschlossen.
- Mündliche Zusagen oder
Nebenabreden sind nur nach
schriftlicher Bestätigung
durch den Vercharterer
wirksam. Auskünfte werden
nach bestem Wissen jedoch
ohne Gewähr erteilt.
Berichtigung von Irrtümern
sowie von Druck und
Rechenfehlern bleibt
vorbehalten. Eventuell
angebotene Gutschriften
erfolgen aus Kulanzgründen
und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht für die
vermittelnde Firma. Sind
einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages nichtig
oder unwirksam, wird die
Gültigkeit des Vertrages
im Übrigen nicht berührt.
- Gerichtsstand: Für
Streitigkeiten zwischen
dem Charterer und der
interyacht PLUS aus der
Vermittlung dieses
Vertrages ist
Gerichtsstand Palma de
Mallorca. Beide Parteien
vereinbaren das spanische
Recht.
- Sofern nicht anders
im Vertrag ausgewiesen,
ist die Anzahlung des
Charterpreises in der
angegebenen Höhe von 50%
sofort bei
Vertragsabschluss fällig.
Der Rest sechs Wochen vor
Charterbeginn. Der
Zahlungseingang hat
innerhalb der angegebenen
Frist zu erfolgen.
- Der Vercharterer kann
nur in dringenden Fällen
innerhalb von 4 Tagen ab
Vertragsabschluss den
Rücktritt erklären. In
diesem Fall verpflichtet
sich der Vercharterer
gezahlte Beträge bis zu
einer Höhe von 20
%zurückzuzahlen.
- Kann der Charterer
die Charter nicht
antreten, so teilt er das
unverzüglich mit. Gelingt
eine Ersatzcharter zu
denselben Konditionen, so
erhält der Charterer
seine Zahlungen abzüglich
entstandener Kosten in
Höhe von mind. 20 % des
Charterpreises zurück.
Andernfalls hat der
Vercharterer Anspruch auf
den ges. Charterpreis.
- Zahlt der Charterer
nicht innerhalb der
vereinbarten Frist, kann
der Vercharterer vom
Vertrag zurücktreten.
Bezahlte Raten sind
abzüglich 20 %
Bearbeitungsgebühr nur
dann zurückzuzahlen, wenn
eine Ersatzcharter zu
denselben Konditionen
gelingt.
- Gerichtsstand,
Anwendbares Recht Für
sämtliche Ansprüche im
Verhältnis Charterer und
Gesellschaft ist das
Recht am Sitz der
Gesellschaft anwendbar
und Gerichtsstand am Sitz
der Gesellschaft. Für
sämtliche Ansprüche im
Verhältnis Charterer und
Vercharterer ist das
Recht am Sitz des
Vercharterers anwendbar
und Gerichtsstand am Sitz
des Vercharterers.
Anmerkung
Die Daten, die in den Yachtangeboten/Anzeigen angezeigt werden, werden
von den Benutzern selbst eingegeben. Es kann manchmal zu einem Irrtum mit
dem Preis, den Abmessungen und der Beschreibung kommen, deshalb ist es
notwendig, eine direkte Bestätigung beim Verkäufer einzuholen, da dieses
Portal für diese Art von Fehlern nicht haftet.
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