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AGB
Yacht-Sachverständiger Hansen
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Gegenstand des Vertrages
Hansen wird ihre Leistungen nach dem
bei Auftragserteilung gültigen Stand der Technik gemäß des schriftlichen
Angebots erbringen. Eine darüber hinausgehende Leistung schuldet die Firma
Yacht-Sachverständiger, Hansen KG nicht.
Honorare für
Sachverständigentätigkeit
im Privatauftrag:
Arbeitszeit pro Stunde
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€
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150,00
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Reisezeit je Stunde
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€
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125,00
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Tagespauschale
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€
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910,00
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Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer
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€
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0,75
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Die Honorarsätze gelten auch dann
als vereinbart, wenn aus der Beauftragung heraus eine Zeugenaussage vor Gericht
erforderlich wird.
Für Leistungen, die nicht im Festpreis
enthalten sind, erhält die Firma Yacht-Sachverständiger Hansen eine
Vergütung nach Aufwand. Personalaufwand wird in Höhe der jeweils gültigen
Tagessätze, Sachaufwand entsprechend der angefallenen Sachkosten abgerechnet.
Bei Abrechnung nach Aufwand werden die
täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in
einem Tätigkeitsbericht festgehalten.
Für Leistungen, die die Firma
Yacht-Sachverständiger Hansen nicht am Ort seiner Geschäftsstelle erbringt,
werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, nach Aufwand
gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten wie
folgt in Rechnung gestellt: Flug - Business Class, Bahn - 1. Klasse,
Hotel - nach Aufwand, max. 4 Sterne,
Öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Parkgebühren - nach Aufwand,
Telefon - Euro 0,45/Einheit, Telefax - Euro
1,20/Seite,
Fotokopie: - Euro 0,65/SW-Kopie, - Euro
1,23/Farbkopie,
Präsentationsfolie: - Euro 1,70/Folie,
Tagesspesen - nach den geltenden
steuerrechtlichen Richtlinien.
Alle Preise verstehen sich
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen werden ausschließlich Inhalt eines Auftrages zur Erstellung
eines Gutachtens des nachfolgend "Sachverständiger" genannt, geschlossenen
Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen
erklärt werden muss. Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser
Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies vom
Sachverständigen ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Diese
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen
des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag zwischen Auftraggeber
und dem Sachverständigen kommt durch die schriftliche Bestätigung des
Sachverständigen zustande. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen von
Seiten des Sachverständigen zu ihrer Wirksamkeit nicht der schriftlichen
Bestätigung durch den Sachverständigen. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags
ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
3. Pflichten des Sachverständigen
3.1. Der Sachverständige erbringt die von ihm
geschuldete Leistung entsprechend den für einen öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen. Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg,
insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und
unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige
unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.
3.2. Der
Sachverständige erbringt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Sofern es
sachdienlich ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner
eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gutachtens
sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen.
Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter entscheidet der Sachverständige
alleine und eigenverantwortlich.
3.3. Die
Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Disziplinen, die für die
Durchführung des Auftrags erforderlich sein sollte, erfolgt durch den
Auftraggeber und auf dessen Kosten.
3.4. Der
Sachverständige ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung
des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen
einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen
sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es
hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Besonders
kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt der Sachverständige
mit dem Auftraggeber vor der Durchführung ab.
3.5. Der
Auftraggeber ermächtigt den Sachverständigen zur Einholung von Auskünften bei
Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte
Vollmacht soweit erforderlich.
3.6. Der
Sachverständige erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem Auftraggeber
vereinbarten Frist in einfacher Ausfertigung und zusätzlich gegen Kostenersatz auf einen
Datenträger (CD, DVD). Weitere Exemplare werden gesondert berechnet.
Die Frist zur Ablieferung beginnt
mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung des Gutachtens benötigter
Unterlagen und der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte (vgl. Ziffer 4).
Ist eine Vorschussleistung vereinbart oder vom Sachverständigen angefordert
(vgl. Ziffer 5.3.) beginnt die Frist erst mit Eingang des Vorschusses beim
Sachverständigen zu laufen.
3.7. Der
Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig über eine etwaig eintretende
Überschreitung der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann
erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine
Nachfrist von 2 Monat als vereinbart.
3.8. Hat der
Sachverständige die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle
höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Überschreitung der vereinbarten
Frist ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von seinen
Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden für
diesen Fall ausgeschlossen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem
Sachverständigen rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden
und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur
Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Auftraggeber setzt den
Sachverständigen ferner von allen Vorgängen und Umständen (z.B. Schriftverkehr),
die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können,
rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
5. Vergütung
5.1. Der
Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich
Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2. Das
vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Der
Sachverständige ist berechtigt, die fällige Vergütung mit der Versendung des
Gutachtens per Nachnahme zu erheben.
5.3. Der
Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen
sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom
Auftraggeber zu verlangen.
5.4. Im Fall
des Zahlungsverzugs ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen Nachweis
Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§288 BGB) zu
erheben.
5.5. Die
Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
6. Verschwiegenheit
6.1. Der
Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der
Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen
Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten nicht ohne die
Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit erstreckt sich nicht auf Mitarbeiter des Sachverständigen und
sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung der ihm
obliegenden Vertragspflichten bedient.
6.2. Diese
Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der
Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist,
sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der Schweigepflicht
entbindet.
7. Urheberrechtsschutz
7.1. Die vom
Sachverständigen erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.
7.2. Der
Auftraggeber darf das vom Sachverständigen erstellte Gutachten einschließlich
sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die
vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende
Weitergabe des Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede eine andere
Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit
vorheriger Zustimmung des Sachverständigen gestattet.
7.3. Die
Veröffentlichung des Gutachtens ist in jedem Falle nur mit vorheriger Zustimmung
des Sachverständigen zulässig.
8. Kündigung
8.1. Die
ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
8.2. Auftraggeber
und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem
Grund schriftlich kündigen. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Sachverständige gegen
seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung verstößt.
Für den Sachverständigen
liegt ein wichtiger Grund zu außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor,
wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert, der Auftraggeber
versucht, unzulässig auf den Sachverständigen in einer Weise einzuwirken, die
geeignet ist, das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen und wenn der
Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des
Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund
vor, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet wird.
8.3. Wird der
Vertrag vom Auftraggeber außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt,
den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen eine
Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu. Der
Sachverständige hat den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch
unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall
keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 40%
des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.
9. Gewährleistung
9.1. Im
Gewährleistungsfall kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung
des mangelhaften Gutachtens verlangen.
9.2 Gutachten werden erstellt
unter dem Vorbehalt etwaiger verborgener Schäden oder sonstiger Mängel an
unzugänglichen Stellen des Yachtkörpers oder weiterer Mängel, die dem
Unterzeichner unbekannt geblieben sind und werden nach bestem Wissen und
Gewissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung ausgeführt.
9.3. Etwaige
Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich
angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.4. Bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz
unberührt.
9.5 Hat der Auftraggeber dem Sachverständigen
einen Auftrag erteilt, der nach Augenschein abgeleistet werden soll und damit
erheblich verkürzter Honoraransprüche zur Folge hat, hat der Sachverständige das
Recht auf das damit in voller Höhe vereinbarte Honorar. Sollte der Auftraggeber
im Nachhinein Tatsachen feststellen, die vom Sachverständigen nicht genannt
wurden, hat der Auftraggeber keine Rechte die vereinbarte Honorarzahlung zu
kürzen.
10. Haftung
10.1. Der
Sachverständige haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des Sachverständigen
wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars
sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung
eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für eine
etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
10.3. Die
Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des
Sachverständigen.
Die Aufnahme des Projekttitels und des
Firmennamens in getrennten Referenzlisten stimmt der Auftraggeber zu. Die
Angaben des Auftragsgebers dürfen elektronisch verarbeitet, gespeichert und zu
Marketingzwecken verwendet werden. Der Auftraggeber ist damit einverstanden,
dass er Informationsmaterial oder Angebote auf den angegebenen
Kommunikationswegen Brief, E-Mail, Telefax oder Telefon kostenlos und
unverbindlich erhält.
Yacht-Sachverständiger,
Dirk Hansen
Weiden 104, 47809 Krefeld
mailto info
@ hansenkg.de
T/F: 02151 540566 und 0175-77 99 739
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